Neue Regelung zum Nachweis des durchgeführten Coronatests

Ab Montag,den 31.01.2022, gilt eine neue Regelung zum Nachweis des durchgeführten Coronatests.
Als Nachweis gilt, bis auf Weiteres, nur noch die tagesaktuelle Testkassette des durchgeführten Tests.
Diese müsst ihr morgens einfach mitbringen, die Entsorgung findet dann durch das KiTa Personal statt.

Derzeit läuft eine Anfrage ob dennoch weiterhin, auch ohne diese bei der KiTa einzureichen, die Bescheinigung ausgefüllt werden sollte.
Zudem wurde angefragt ob auch eine Testbescheinigung, aus einem Testzentrum, akzeptiert wird sollte diese nicht älter als 48h sein.

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App

Lollitests sind eingetroffen

Die Lollitests sind eingetroffen, die Verteilung beginnt noch diese Woche.

Ab nächsten MO (31.01.22) gelten dann, bis auf Weiteres, folgende Testtage

Montag
Dienstag
Donnerstag

Bitte denkt daran die durchgeführten Testungen zu dokumentieren.

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App

Der aktuelle Speiseplan (24.01. – 28.01.) ist online

Ihr findet den Speiseplan im Hauptmenü, unter dem entsprechenden Menüpunkt, und über diesen Link

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App

Wichtige Mitteilung der GF zur Beteiligung von Eltern zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte,   wie Sie vielleicht gelesen haben, besteht aufgrund der 53. Trägerinformation (Absatz 5) des Senats vom 19.1.2022 unter Berufung auf § 3 Absatz 7 RV Tag die Möglichkeit, während der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht auch Eltern oder Mitglieder des erweiterten Familienkreises der Kinder der Kita-Gruppe zur Betreuung hinzuzuziehen. Dadurch sollen coronabedingte Personalengpässe behoben und die Betreuung Ihrer Kinder sichergestellt werden. 

Um den Schutz aller Kinder so gut es geht zu gewährleisten, ist im achten Sozialgesetzbuch in §72a geregelt, dass nur solche Personen mit Kindern arbeiten dürfen, die in regelmäßigen Abständen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. So wird gewährleistet, dass Menschen, die in der Vergangenheit straffällig wurden, weil sie gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines Kindes verstoßen haben, nicht mit Kindern arbeiten dürfen. Dieser Überprüfung müssen sich übrigens nicht nur Erzieherinnen oder andere pädagogische Fachkräfte unterziehen, sondern auch Wirtschaftskräfte, Ehrenamtliche oder sonstige Personen, die regelmäßig in einer Kita arbeiten.

Wir finden diese gesetzliche Regelung und Überprüfung sehr gut, denn Kinderschutz hat für uns absolute Priorität! Dafür steht unser Eigenbetrieb Kitas Süd-West uneingeschränkt und jeden Tag. Darauf dürfen Sie, liebe Eltern und Sorgeberechtigte, vertrauen, wenn Sie Ihre Kinder in unsere Obhut geben.

Wir lassen in unseren Kitas grundsätzlich nur Personen mit erweitertem Führungszeugnis arbeiten – auch während der Pandemie – und bitten hier, wenn es bedingt durch Quarantäne oder Erkrankungen zu Personalausfällen kommt, sehr um Ihr Verständnis.   Herzlichen Dank!
Ihre Geschäftsleitung
Ralf Wernicke & Sonya Mayoufi

Quelle

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App

Veränderte Öffnungszeiten ab 24.01.2022 & neuer Fortbildungstermin

Montag bis Donnerstag
7:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Freitag
7:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Die ausgefallene Fortbildung, vom 20. & 21.01. wird am 16. & 17.05 nachgeholt.
Die KiTa ist zu diesem Termin geschlossen.
Wer keine Möglichkeit hat seine Kinder zu betreuen sollte sich entsprechend frühzeitig mit der KiTa Leitung in Verbindung setzten, um zu klären welches Notbetreuungsangebot besteht.

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App



Elterninformation zum eingeschränkten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in den Kitas (Stand 19.01.22) & 53 Trägerinformation

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, sehr geehrte Damen und Herren,

das durch die Omikron-Variante stark steigende Inzidenzgeschehen zeigt sich nun auch in den Berliner Kitas. Aktuell sind bereits über 650 Kitas ganz oder teilweise geschlossen. Viele Kitas haben zudem Personalengpässe und mussten ihr Angebot teilweise einschränken.

Trotz dieser Entwicklung bleibt es unser Ziel, die Betreuung der Kinder zu gewährleisten und diese, sowie ihre Erzieherinnen und Erzieher, dabei zugleich bestmöglich zu schützen.

Zur frühzeitigen Erkennung von SARS-CoV-2-Infektionen wurde daher in einem ersten Schritt als zusätzliche Schutzmaßnahme eine Testpflicht in Kitas festgelegt. Diese tritt in Kraft, so- bald Ihnen die entsprechenden Lolli-Tests von Ihrer Kita zur Verfügung gestellt werden kön- nen, spätestens aber ab dem 31.01.2022.

  • Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen dynamischen Entwicklung sind jedoch noch weitere Maßnahmen erforderlich, um weiterhin eine Betreuung aller Kinder zu ermöglichen.

Aus diesem Grund gehen die Kitas ab dem 24.01.2022 in den eingeschränkten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen über.

In diesem gelten die folgenden Regelungen:

  • Alle Kinder mit einem Betreuungsvertrag sollen Zugang zu einem Angebot der Kinderta- gesförderung erhalten. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen. Hiervon un- berührt gelten die eingeführten Regeln zur Testpflicht mit der Auslieferung der Lolli-Tests.
  • Der eingeschränkte Regelbetrieb dient dem Ziel der Kontaktminimierung. Die Betreuung in stabilen, festen Gruppen ist verpflichtend. Aus organisatorischen Gründen können die Gruppen ggf. einmalig neu zusammengestellt werden, müssen dann aber in stabilen Settings arbeiten.

(3)  Ab einer Größe von mehr als 25 Kindern sollen mehrere feste und stabile Gruppen gebildet werden.

  • Reduzierungen des Betreuungsumfangs und /oder der Öffnungszeiten in Folge des eingeschränkten Regelbetriebs sind zulässig. Die Kitas sollen jedoch einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten, welcher mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von 7 Stunden erfüllt. Sofern die organisatorischen Voraussetzungen für längere Betreuungszeiten innerhalb der Gruppenstruktur gegeben sind, sind diese auszuschöpfen.
  • Während der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs können Kindertageseinrichtungen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht Eltern oder Mitglieder des erweiterten Familienkreises der Kinder der Kitagruppe zur Betreuung hinzuziehen. Auch weitere Nicht-Fach- kräfte, die der Gruppe oder dem Träger bekannt sind, können zur Überbrückung dringender Personalengpässe eingesetzt werden.
  • Die Hygieneregeln und die Vorgaben des Musterhygieneplans sind zu beachten. Nach diesen gilt bei eingeschränktem Regelbetrieb insbesondere Folgendes:
    • Die Eltern dürfen die Einrichtungen grundsätzlich nicht betreten (Ausnahmen sind z. B. ein Unfall des Kindes oder die Begleitung im Rahmen der Eingewöhnung).
    • Es sollen möglichst feste Hol- und Bringzeiten vereinbart werden.
    • Elternabende dürfen nur bei einem unaufschiebbaren Bedarf in Präsenz stattfinden.
    • Die Durchführung von Zusatzangeboten ist ausgesetzt.

Der Musterhygieneplan ist einsehbar unter https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/kita/

Regelungen zur Quarantäne/Isolation

Des Weiteren möchten wir Sie über die neuen Regelungen im Kontext Quarantäne/Isolation informieren. Mit Senatsbeschluss vom 18.01.2022 und daraus folgender Änderungen der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden folgende Regelungen für Kitakinder in Berlin Anwendung:

  • Nach einer Erkrankung kann die Isolation nach sieben Tagen durch einen Antigen- Schnelltest oder PCR-Test beendet werden.
    • Als Kontaktperson kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden.
    • In beiden Fällen ist die Freitestung der Kinder durch einen von den Eltern durchgeführten Antigen-Schnelltest als Selbsttest nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Freitestung von Kindern mittels Schnelltest in der Kita unter Aufsicht. Stattdessen sind die Angebote nach § 6 TestV (z. B. sog. Bürgertests) zu nutzen.

Details zu den aktuellen Quarantäneregeln für andere Personen können Sie hier nachlesen: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/abstands-und-hygieneregeln/#quarantaene

Eine grafische Darstellung der Regelungen zu Quarantäne und Isolation sowie eine kindgerechte Information zum Testablauf erhalten Sie als Anlage zu diesem Schreiben.

Beachten Sie auch weiterhin die unter http://www.einfach-testen.berlin angebotenen Übersetzungen, Materialien und kindgerechten Informationen rund um das Thema testen.

Wir wissen, dass die aktuelle Situation eine große Herausforderung für alle Betroffenen darstellt und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung V Familie und frühkindliche Bildung

53. Trägerinformation

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,

das auf Grund der Omikron-Variante stark steigende Inzidenzgeschehen bildet sich nunmehr flächendeckend in den Berliner Kitas ab. Aktuell sind bereits über 650 Kitas ganz oder teilweise geschlossen. Zudem zeigen viele Einrichtungen der Kitaaufsicht Personalengpässe an, die in der Folge Angebotseinschränkungen erforderlich machen.

Zur frühzeitigen Erkennung von SARS-CoV-2-Infektionen wurde in einem ersten Schritt als zusätzliche Schutzmaßnahme bereits im 52. Trägerschreiben eine Testpflicht in Kitas festgelegt. Mit der über die Berliner Jugendämter ab diesem Freitag startenden Verteilung der Lolli-Tests kann die verpflichtende Testung ab dem 24.01.2022 beginnen, spätestens aber ab dem 31.01.2022.

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen dynamischen Entwicklung bedarf es nun jedoch noch weitergehender Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebs.

Zu diesem Zweck hat der Senat von Berlin in seiner Sitzung am 18.01.2022 den § 24 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und einen eingeschränkten Regelbetrieb beschlossen. Der eingeschränkte Regelbetrieb tritt am Tag nach der Verkündung der Änderung im Gesetz- und Verordnungsblatt, voraussichtlich am 22.01.2022, in Kraft.

Wir halten an dem Ziel fest, die Betreuungsangebote für alle Berliner Kinder offen zu halten und den Kitabetrieb unter Wahrung des Gesundheitsschutzes für Kinder und Beschäftigte auszugestalten.

Unter diesen Prämissen gelten im eingeschränkten Regelbetrieb die folgenden Regelungen:

  • Alle Kinder mit einem Betreuungsvertrag sollen Zugang zu einem Angebot der Kindertagesförderung erhalten. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen. Hiervon unberührt gelten die eingeführten Regeln zur Testpflicht mit der Auslieferung der Lolli-Tests.
  • Der eingeschränkte Regelbetrieb dient dem Ziel der Kontaktminimierung. Die Betreuung in stabilen, festen Gruppen ist verpflichtend. Aus organisatorischen Gründen können die Gruppen ggf. einmalig neu zusammengestellt werden, müssen dann aber in stabilen Settings arbeiten.
  • Ab einer Größe von mehr als 25 Kindern sollen mehrere feste und stabile Gruppen gebildet werden. Sofern eine Einrichtung in diesem Fall auf Grund räumlicher Gegebenheiten nicht mehr als eine stabile Gruppe bilden kann, bedarf es der Abstimmung mit der Kitaaufsicht. Die Betreuung am anderen Ort ist hierbei grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung eine mögliche Alternative.
  • Reduzierungen des Betreuungsumfangs und /oder der Öffnungszeiten in Folge des eingeschränkten Regelbetriebs sind zulässig. Die Kitas sollen den Familien jedoch einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten, welcher mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von 7 Stunden erfüllt. Sofern die organisatorischen Voraussetzungen für längere Betreuungszeiten innerhalb der Gruppenstruktur gegeben sind, sind diese auszuschöpfen.
  • Während der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs können Kindertageseinrichtungen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht Eltern oder Mitglieder des erweiterten Familienkreises der Kinder der Kitagruppe zur Betreuung hinzuziehen. Auch weitere Nicht-Fachkräfte, die der Gruppe oder dem Träger bekannt sind, können zur Überbrückung dringender Personalengpässe eingesetzt werden. Die eingesetzten Personen müssen der Einrichtungsaufsicht angezeigt werden. Dazu ist eine Eigenerklärung nach § 3 Abs. 7 RV Tag erforderlich, die die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses während der Geltungsdauer des eingeschränkten Regelbetriebs ersetzt.
  • Die geltenden Hygienemaßnahmen und die Vorgaben des geltenden Musterhygieneplans zum eingeschränkten Regelbetrieb sind zu beachten. Insbesondere gilt:
    • Der Wechsel des Personals zwischen den Gruppen soll soweit möglich vermieden bzw. reduziert werden (Springertätigkeiten); ebenso die offene Arbeit und gemeinsame Pausen.
    • Die Eltern sollen die Einrichtungen grundsätzlich nicht betreten (Ausnahmen sind z. B. ein Unfall eines Kindes oder die Begleitung im Rahmen der Eingewöhnung).
    • Elternabende sollen nur bei einem unaufschiebbaren Bedarf in Präsenz stattfinden.
    • Die Durchführung von Zusatzangeboten ist ausgesetzt.
    • Reisen sind nicht zulässig.

Des Weiteren möchten wir Sie über die neuen Regelungen im Kontext Quarantäne/Isolation informieren.

Am 07.01.2022 wurden von der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) Neuregelungen zur Isolation von an Covid-19 Erkrankten und zur Quarantäne von Kontaktpersonen beschlossen und durch Bundestag und Bundesrat bestätigt. Mit Senatsbeschluss vom 18.01.2022 und daraus folgender Änderungen der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden die entsprechenden Rege- lungen nun auch in Berlin Anwendung.

Für die Quarantäne von Kontaktpersonen und die Isolation von an Covid-19 Erkrankten im Land Berlin gilt somit Folgendes:

  • Personen mit einem positiven Testergebnis sowie enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person haben sich unverzüglich nach Kenntniserlangung für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzusondern.

(2)   Die Absonderungspflicht entfällt für

  • alle geboosterten Kontaktpersonen, also Personen mit einem vollständigen Impfschutz und Auffrischungsimpfung;
    • Geimpfte, wenn die Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt;
    • Genesene, wenn die Erkrankung nicht länger als drei Monate aber mindestens 28 Tage zu- rückliegt;
    • Personen für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auf- frischimpfung besteht.
  • Für alle anderen Kontaktpersonen und Infizierten enden Quarantäne bzw. Isolation nach zehn Tagen ohne Test. Wer die Quarantäne oder die Isolation früher beenden will, kann dies bereits nach sieben Tagen mit einem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test tun. Die Freitestung von Beschäftigten mittels Schnelltest in der Einrichtung ist nicht zulässig. Es sind die Angebote der Leistungserbringer nach § 6 TestV (z. B. die sog. Bürgertests) zu nutzen.
  • Für Kinder in den Angeboten der Kindertagesbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden. Die Isolation von Kitakindern nach einer Erkrankung kann nach sieben Tagen durch einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beendet werden. In beiden Fällen ist die Freitestung der Kinder durch einen von den Eltern durchgeführten Antigen-Schnelltest als Selbsttest nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Freitestung von Kindern mittels Schnelltest in der Einrichtung unter Aufsicht. Auch hier sind die o. g. Ange- bote nach § 6 TestV zu nutzen.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflege- und ähnlichen Einrichtungen können die Isolation unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beenden. Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung sind von dieser Ausnahme nicht erfasst.

Eine grafische Darstellung der Regelungen zu Quarantäne und Isolation sowie eine kindgerechte In- formation zum Testablauf (DIN A4 zum Ausdrucken sowie Bilderfolge mit Text für Mobilgeräte) finden Sie im Anhang. Schauen Sie hierzu auch auf www.einfach-testen.berlin, wo die Testanleitungen auch in diversen Sprachen abzurufen sind. Ab Freitag finden Sie hier auch einen entsprechenden Werbe- clip für Eltern und ihre Kinder.

Die Senatsverwaltung für Jugend ist sich der mit diesen Änderungen verbundenen organisatorischen Herausforderungen bewusst. Auch wissen wir um die Auswirkungen der Einschränkung der Betreuungsangebote für Kinder und Familien. Gleichwohl macht die aktuelle Entwicklung des pandemischen Geschehens diese weitergehenden Maßnahmen erforderlich.

Insofern bitten wir Sie erneut um Ihre Unterstützung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und danken Ihnen und Ihren Kitateams zugleich für Ihr großes Engagement in dieser schwierigen Zeit.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung Familie und frühkindliche Bildung

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App

Eingeschränkter Regelbetrieb in Berliner Kindertagesstätten

Pressemitteilung vom 19.01.2022

In den Berliner Kindertagesstätten wird der eingeschränkte Regelbetrieb eingeführt. Das hat der Berliner Senat in seiner Sitzung am 18. Januar beschlossen. Der eingeschränkte Regelbetrieb tritt am Tag nach der Verkündung der Änderung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft, voraussichtlich am 22.01.2022.

Jugendsenatorin Astrid-Sabine Busse: „Die stark steigenden Inzidenzen durch die Omikron-Variante zeigt sich flächendeckend in den Berliner Kitas. Derzeit sind bereits über 650 Kitas ganz oder teilweise geschlossen. Vor dem Hintergrund dieser dynamischen Entwicklung müssen wir weitergehende Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebs ergreifen. Der Schutz unserer Kinder hat höchste Priorität. Wir halten an dem Ziel fest, die Betreuungsangebote für alle Berliner Kinder offen zu halten und den Kitabetrieb unter Wahrung des Gesundheitsschutzes für Kinder und Beschäftigte zu gestalten.“ Im eingeschränkten Regelbetrieb gelten folgende Regelungen:

  1. Alle Kinder mit einem Betreuungsvertrag sollen Zugang zu einem Angebot der Kindertagesförderung erhalten. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen. Hiervon unberührt gelten die eingeführten Regeln zur Testpflicht mit der Auslieferung der Lolli-Tests.
  2. Der eingeschränkte Regelbetrieb dient dem Ziel der Kontaktminimierung. Die Betreuung in stabilen, festen Gruppen ist verpflichtend. Aus organisatorischen Gründen können die Gruppen gegebenenfalls einmalig neu zusammengestellt werden, müssen dann aber in stabilen Settings arbeiten.
  3. Ab einer Größe von mehr als 25 Kindern sollen mehrere feste und stabile Gruppen gebildet werden.
  4. Reduzierungen des Betreuungsumfangs und /oder der Öffnungszeiten in Folge des eingeschränkten Regelbetriebs sind zulässig. Die Kitas sollen den Familien jedoch einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten, welcher mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von sieben Stunden erfüllt. Sofern die organisatorischen Voraussetzungen für längere Betreuungszeiten innerhalb der Gruppenstruktur gegeben sind, sind diese auszuschöpfen.
  5. In der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs können Kindertageseinrichtungen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht Eltern oder Mitglieder des erweiterten Familienkreises der Kinder der Kitagruppe zur Betreuung hinzuziehen. Auch weitere Nicht-Fachkräfte, die der Gruppe oder dem Träger bekannt sind, können zur Überbrückung dringender Personalengpässe eingesetzt werden.
  6. Die geltenden Hygienemaßnahmen und die Vorgaben des geltenden Musterhygieneplans zum eingeschränkten Regelbetrieb. Danach gilt:
    • Die Eltern dürfen die Einrichtungen grundsätzlich nicht betreten. Ausnahmen sind z. B. ein Unfall eines Kindes oder die Begleitung im Rahmen der Eingewöhnung.
    • Es sollen möglichst feste Hol- und Bringezeiten vereinbart werden.
    • Elternabende sollen nur bei einem unaufschiebbaren Bedarf in Präsenz stattfinden.
    • Die Durchführung von Zusatzangeboten ist ausgesetzt.

Mit dem Senatsbeschluss vom 18.01.2022 und daraus erfolgter Änderungen der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden folgende Regelungen für Kitakinder in Berlin Anwendung:

  • Nach einer Erkrankung kann die Isolation nach sieben Tagen durch einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beendet werden.
  • Als Kontaktperson kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden.
  • In beiden Fällen ist die Freitestung der Kinder durch einen von den Eltern durchge-führten Antigen-Schnelltest als Selbsttest nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Freitestung von Kindern mittels Schnelltest in der Kita unter Aufsicht. Freitestungen sind beispielsweise in den Testzentren (Bürgertests) möglich.

Quelle

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App

Elterninformation zur Einführung der SARS-CoV-2-Testpflicht in den Kitas und 52te Trägerinformation

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, sehr geehrte Damen und Herren,

Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Bildungseinrichtungen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Daher ist unser Ziel, dass Kitas trotz aktuell hoher Infektionszahlen und der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante weiterhin geöffnet bleiben können.

Folglich muss jede Möglichkeit genutzt werden, den Gesundheitsschutz der Kinder sowie der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu erhöhen. In diesem Sinne trägt eine frühzeitige Erkennung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Kindern in Kitas maßgeblich zur Eindämmung der Übertragung und damit zur Verhinderung von flächendeckenden Ausbrüchen innerhalb der Kita bei.

Um dies zu unterstützen wird voraussichtlich ab dem 24. Januar 2022 – mit der Bereitstellung von Lolli-Tests – eine Testpflicht für den Besuch von Kitas eingeführt. Über den genauen Startzeitpunkt

  • wird Sie Ihre Einrichtung rechtzeitig informieren.

Im Rahmen der Testpflicht ist Folgendes zu beachten:

  • Die Testpflicht gilt für alle Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Testpflicht besteht an drei Tagen in der Woche. Der Montag ist dabei verpflichtend, die anderen beiden Testtage werden durch Ihre Kita bestimmt.
    • Sie erhalten über Ihre Kita die hierfür benötigten Tests. Es handelt sich dabei um qualitätsgesicherte PoC-Antigen-Lolli-Tests zur Selbstanwendung, welche für Kleinkinder gut geeignet sind.
    • Die Testungen sollen grundsätzlich zu Hause vorgenommen werden. Die Kita kann aber auch bestimmen, dass stets oder an einzelnen Tagen unter Aufsicht in der Einrichtung getestet werden muss.
    • Soweit die Testung zu Hause erfolgt, ist gegenüber der Einrichtung mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Ein Muster hierzu erhalten Sie von Ihrer Kita.
  • Die entsprechenden Formulare müssen Sie in der Kita vorzeigen. Sie können sie anschließend wieder mitnehmen und für weitere Testbestätigungen nutzen.
  • Rechtliche Grundlage der Testpflicht sind die Regelungen der Senatsverwaltung mit Schreiben an die Träger vom 17.01.2022. Die diesbezügliche Ermächtigung ergibt sich aus

§ 24 Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Mit Inkrafttreten der Testpflicht gilt in den Kindertageseinrichtungen für ungetestete Kinder grundsätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Ausnahmen hiervon gelten ausschließlich für

  • bereits immunisierte Kinder, also vollständig geimpfte oder von COVID-19 genesene Kinder i. S. d. Definition des § 8 Abs. 2 Vierte SARS-CoV-2-InfSchMV. Sollte dies auf Ihr Kind zutreffen, empfehlen wir Ihnen gleichwohl regelmäßig Tests durchzuführen.
    • Kinder, an denen ein COVID-19-Test aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen auch in Form eines Lolli-Tests nicht durchgeführt werden kann, sofern die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wurde oder dies der Kita bekannt ist.

In Anlage zu diesem Schreiben finden Sie eine grafische Anleitung zur Durchführung der Lolli-Tests. Ein entsprechendes Erläuterungsvideo ist abrufbar unter: https://youtu.be/7c8Jgx80RDo

Weitere Informationen zu den Lolli-Tests sowie grafische Anleitungen in verschiedenen Sprachen finden Sie unter: http://www.einfach-testen.berlin

Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der aktuellen Situation.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung V Familie und frühkindliche Bildung




52. Trägerinformation

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,

unser Ziel ist es, durch vielfältige Maßnahmen wie z. B. die Impfkampagne, die Berliner Teststrategie und den Musterhygieneplan, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und allen Kindern, El- tern und Beschäftigten einen sicheren und geregelten Kitabetrieb zu ermöglichen.

Mit der Verbreitung der Omikron-Virusvariante beobachten wir aktuell jedoch eine wachsende Dyna- mik des Infektionsgeschehens, welche auch die Altersgruppe der Kitakinder betrifft. Deshalb wird für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in Berlin eine Testpflicht für Kinder ab Vollendung des

  1. Lebensjahres eingeführt. Die Testpflicht startet mit Bereitstellung der entsprechenden Lolli-Tests –

voraussichtlich ab dem 24. Januar 2022. Über den genauen Zeitpunkt werden Sie gesondert infor- miert.

Mit dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme wird eine frühzeitige Erkennung von SARS-CoV-2-Infektio- nen möglich und ein wichtiger Beitrag zur Verhinderung von flächendeckenden Ausbrüchen innerhalb der Kitas geleistet. Wir danken Ihnen bereits jetzt für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung zur Um- setzung dieser wichtigen Schutzmaßnahme sowie für das Engagement aller Beschäftigten, die es den Kindern ermöglichen, ihre Kita weiterhin besuchen zu können.

Im Einzelnen gelten zur Umsetzung der Testpflicht folgende Regelungen:

  • Die Testpflicht gilt für alle Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben.
  • Von der Testpflicht ausgenommen sind
    • bereits immunisierte Kinder, also vollständig geimpfte oder von COVID-19 genesene Kinder
    • S. d. Definition des § 8 Abs. 2 Vierte SARS-CoV-2-InfSchMV. Wir empfehlen auch dieser Gruppe von Kindern die regelmäßigen Tests anzubieten.
    • Kinder, an denen ein COVID-19-Test auch in Form eines Lolli-Tests aufgrund ihrer individuel- len Voraussetzungen nicht durchgeführt werden kann, sofern die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird oder dies der Kita bekannt ist.
  • Das Land Berlin stellt qualitätsgesicherte PoC-Antigen-Lolli-Tests zur Selbstanwendung für die Testung der Kitakinder im benötigten Umfang rechtzeitig zur Verfügung. Die Einrichtungen sind verpflichtet, diese Tests an die Sorgeberechtigten auszuhändigen.
  • Die Testpflicht besteht an drei Tagen in der Woche. Der Montag ist dabei verpflichtend vorzuse- hen, die anderen beiden Testtage können von den Einrichtungen individuell festgelegt werden. Eine Testung montags, mittwochs und freitags wird empfohlen.
  • Die Testungen werden grundsätzlich durch die Sorgeberechtigten im häuslichen Bereich durch- geführt. Sollten im Einzelfall Hinweise vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Testung durch die Sorgeberechtigten zu Hause nicht erfolgt, kann der Träger eine Testung des entsprechenden Kindes unter Aufsicht vor Ort verlangen.
  • Der Träger kann auch bestimmen, dass die Tests für alle Kinder unter Aufsicht grundsätzlich oder an einzelnen Tagen in der Einrichtung vorgenommen werden oder dies als ergänzende freiwillige Möglichkeit anbieten. Testungen können in diesen Fällen sowohl in den Räumlichkei- ten der Kitas als auch im geschützten Außenbereich (z. B. Zelt) durchgeführt werden. Bitte be- achten Sie hierbei die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Hygiene.
  • Soweit die Testung im häuslichen Bereich erfolgt, bestätigen die Eltern der Einrichtung schriftlich, dass die Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Ein Formularmuster für die Eigen- bescheinigung haben wir nochmals diesem Schreiben beigefügt. Bereits im Einsatz befindliche gleichartige Vordrucke können weiterhin verwendet werden. Die durch die Eltern vorgezeigten Bescheinigungen sind weder einzusammeln noch aufzubewahren.
  • Sollten Kitas eigenständig organisierte und selbstfinanzierte Testverfahren (z. B. in Form von Lolli-PCR-Tests) aufgebaut haben und diese den o. g. Anforderungen entsprechen, ist deren Nutzung alternativ zu den Lolli-Tests ebenfalls zulässig.
  • Der erforderliche Testnachweis kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung eines Testzent- rums oder eines anderen Leistungserbringers nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord- nung des Bundes erbracht werden.

Nicht zuletzt empfiehlt es sich, einen Vorrat an Tests in der Einrichtung vorzuhalten, um den Eltern im Einzelfall – soweit organisatorisch möglich – die Möglichkeit anzubieten, vergessene oder aus anderen Gründen noch nicht vorgenommene Testungen vor Ort nachzuholen, um eine anschließende Betreu- ung des Kindes zu ermöglichen. Der Träger ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Bei Nachfragen zur Bereitstellung der Tests wenden Sie sich bitte an das folgende E-Mail-Postfach: Schnelltest@senbjf.berlin.de

Mit Inkrafttreten der Testpflicht gilt in den Kindertageseinrichtungen für ungetestete Kinder grund- sätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Dies gilt nicht für von der Testpflicht ausgenommene Kin- der.

Bei hierdurch bedingter längerer Abwesenheit der Kinder gelten die entsprechenden Pflichten des Trägers nach § 3 Abs. 11 VOKitaFöG zur Meldung an das Jugendamt. Bitte beachten Sie, dass der Stichtag für den Fristbeginn bezüglich der Nichtnutzung eines Kitaplatzes mit der 51. Trägerinforma- tion auf den 15. Januar gelegt wurde, sodass etwaige Meldungen erst Anfang März erfolgen müssen.

Ungeachtet der Neuregelungen zur Testung von Kitakindern bleiben die Regelungen zur Testung der Beschäftigten, wie Sie Ihnen mit der 50. Trägerinformation mitgeteilt wurden, bestehen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten zweimal wöchentlich ein Testangebot zu unterbrei- ten. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen täglich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen, da am Arbeitsplatz die 3G-Regel gilt.

Die Kindertagesstätten befinden sich aktuell im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Aufgrund des steigenden Inzidenzgeschehens wird derzeit ein eingeschränkter Regelbetrieb, der u.a. mit dem Erfordernis fester und stabiler Gruppen einhergeht, vorbereitet. Hierzu und zu den neuen Quarantä- neregeln werden wir Sie in einer zeitnah folgenden 53. Trägerinformation informieren.

Bitte beachten Sie die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII in Bezug auf Corona-Fälle in Einrichtun- gen und tragen Sie dafür Sorge, dass die Meldungen unverzüglich und vollständig erfolgen (insbe- sondere die Benennung der Maßnahmen). Hierzu ist der gesonderte Meldebogen zu verwenden und per E-Mail an die zuständigen Beschäftigten der Kita-Aufsicht zu übersenden.

Abschließend danke ich der Vielzahl der Beschäftigten, die die vorhandenen Angebote zu (Auffri- schungs-)Impfungen angenommen haben und so einen wichtigen Beitrag zur eigenen und insbeson- dere der Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder leisten. Wir appellieren weiterhin an alle Be- schäftigten, sich impfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung Familie und frühkindliche Bildung

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App

Testpflicht für Kita-Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres

Pressemitteilung vom 17.01.2022

In den Berliner Kindertagesstätten wird eine Testpflicht für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres eingeführt. Darüber informierte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die Kindertagesstätten, Eltern und Träger in einem aktuellen Schreiben. Die Testpflicht soll voraussichtlich mit der Bereitstellung von kindgerechten Lolli-Tests ab dem 24. Januar 2022 starten. Über den genauen Zeitpunkt werden die Einrichtungen rechtzeitig informiert.

Jugendsenatorin Astrid-Sabine Busse: „Unser Ziel ist es, dass die Kitas trotz aktuell hoher Infektionszahlen und der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante weiterhin geöffnet bleiben können. Wir wollen die Verbreitung des Corona-Virus eindämmen und allen Kindern, Eltern und Beschäftigten einen geregelten Kita-Betrieb mit einem hohen Maß an Sicherheit ermöglichen. Ich danke all jenen Beschäftigten, die die vorhandenen Angebote zu Auffrischungs-Impfungen angenommen haben und so einen wichtigen Beitrag zur eigenen Gesundheit und zur Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder leisten. Ich appelliere weiterhin an alle Beschäftigten, sich impfen zu lassen.“

Die Testpflicht besteht für drei Tage in der Woche. Der Montag ist verpflichtend, die beiden anderen Tage werden durch die Kita festgelegt. Die dafür benötigten Tests werden von der Kita ausgehändigt. Es handelt sich um qualitätsgesicherte PoC-Antigen-Lolli-Tests zur Selbstanwendung. Für Kleinkinder sind diese Tests sehr gut geeignet. Die Tests sollen grundsätzlich zu Hause vorgenommen werden. Die Kitas können aber auch bestimmen, dass an einzelnen Tagen unter Aufsicht in der Einrichtung getestet werden muss. Soweit die Testung zu Hause erfolgt, muss der Einrichtung schriftlich bestätigt werden, dass die Testung ein negatives Ergebnis hatte. Muster für diese Bestätigung erhalten die Eltern von der Kita.

Mit Inkrafttreten der Testpflicht gilt für ungetestete Kinder grundsätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Ausnahmen gelten für Kinder die geimpft oder genesen sind sowie für Kinder, die aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen nicht getestet werden können.

Ungeachtet der Neuregelung für Kita-Kinder bleiben die Regelungen zur Testung von Beschäftigten bestehen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten zweimal wöchentlich ein Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen täglich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen, da am Arbeitsplatz die 3G-Regel gilt.

Quelle

Erhalte Benachrichtigungen über neue Beiträge 🙂

Einfach zum Newsletter anmelden
Ihr erhaltet eine E-Mail über welche ihr eure Anmeldung bestätigen müsst, bitte schaut auch in euren Spamverdacht

oder testet die brandneue App