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Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, sehr geehrte Damen und Herren,
Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen als sozialpädagogische Bildungseinrichtungen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie sind zudem unverzichtbar, um Familie und Beruf vereinbaren zu können. Daher ist unser Ziel, dass Kitas trotz aktuell hoher Infektionszahlen und der schnellen Verbreitung der Omikron-Variante weiterhin geöffnet bleiben können.
Folglich muss jede Möglichkeit genutzt werden, den Gesundheitsschutz der Kinder sowie der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung zu erhöhen. In diesem Sinne trägt eine frühzeitige Erkennung von SARS-CoV-2-Infektionen bei Kindern in Kitas maßgeblich zur Eindämmung der Übertragung und damit zur Verhinderung von flächendeckenden Ausbrüchen innerhalb der Kita bei.
Um dies zu unterstützen wird voraussichtlich ab dem 24. Januar 2022 – mit der Bereitstellung von Lolli-Tests – eine Testpflicht für den Besuch von Kitas eingeführt. Über den genauen Startzeitpunkt
- wird Sie Ihre Einrichtung rechtzeitig informieren.
Im Rahmen der Testpflicht ist Folgendes zu beachten:
- Die Testpflicht gilt für alle Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Testpflicht besteht an drei Tagen in der Woche. Der Montag ist dabei verpflichtend, die anderen beiden Testtage werden durch Ihre Kita bestimmt.
- Sie erhalten über Ihre Kita die hierfür benötigten Tests. Es handelt sich dabei um qualitätsgesicherte PoC-Antigen-Lolli-Tests zur Selbstanwendung, welche für Kleinkinder gut geeignet sind.
- Die Testungen sollen grundsätzlich zu Hause vorgenommen werden. Die Kita kann aber auch bestimmen, dass stets oder an einzelnen Tagen unter Aufsicht in der Einrichtung getestet werden muss.
- Soweit die Testung zu Hause erfolgt, ist gegenüber der Einrichtung mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Ein Muster hierzu erhalten Sie von Ihrer Kita.
- Die entsprechenden Formulare müssen Sie in der Kita vorzeigen. Sie können sie anschließend wieder mitnehmen und für weitere Testbestätigungen nutzen.
- Rechtliche Grundlage der Testpflicht sind die Regelungen der Senatsverwaltung mit Schreiben an die Träger vom 17.01.2022. Die diesbezügliche Ermächtigung ergibt sich aus
§ 24 Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Mit Inkrafttreten der Testpflicht gilt in den Kindertageseinrichtungen für ungetestete Kinder grundsätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Ausnahmen hiervon gelten ausschließlich für
- bereits immunisierte Kinder, also vollständig geimpfte oder von COVID-19 genesene Kinder i. S. d. Definition des § 8 Abs. 2 Vierte SARS-CoV-2-InfSchMV. Sollte dies auf Ihr Kind zutreffen, empfehlen wir Ihnen gleichwohl regelmäßig Tests durchzuführen.
- Kinder, an denen ein COVID-19-Test aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen auch in Form eines Lolli-Tests nicht durchgeführt werden kann, sofern die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wurde oder dies der Kita bekannt ist.
In Anlage zu diesem Schreiben finden Sie eine grafische Anleitung zur Durchführung der Lolli-Tests. Ein entsprechendes Erläuterungsvideo ist abrufbar unter: https://youtu.be/7c8Jgx80RDo
Weitere Informationen zu den Lolli-Tests sowie grafische Anleitungen in verschiedenen Sprachen finden Sie unter: http://www.einfach-testen.berlin
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung bei der Bewältigung der aktuellen Situation.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Holger Schulze
Leiter der Abteilung V Familie und frühkindliche Bildung
52. Trägerinformation
Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,
unser Ziel ist es, durch vielfältige Maßnahmen wie z. B. die Impfkampagne, die Berliner Teststrategie und den Musterhygieneplan, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und allen Kindern, El- tern und Beschäftigten einen sicheren und geregelten Kitabetrieb zu ermöglichen.
Mit der Verbreitung der Omikron-Virusvariante beobachten wir aktuell jedoch eine wachsende Dyna- mik des Infektionsgeschehens, welche auch die Altersgruppe der Kitakinder betrifft. Deshalb wird für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in Berlin eine Testpflicht für Kinder ab Vollendung des
- Lebensjahres eingeführt. Die Testpflicht startet mit Bereitstellung der entsprechenden Lolli-Tests –
voraussichtlich ab dem 24. Januar 2022. Über den genauen Zeitpunkt werden Sie gesondert infor- miert.
Mit dieser zusätzlichen Schutzmaßnahme wird eine frühzeitige Erkennung von SARS-CoV-2-Infektio- nen möglich und ein wichtiger Beitrag zur Verhinderung von flächendeckenden Ausbrüchen innerhalb der Kitas geleistet. Wir danken Ihnen bereits jetzt für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung zur Um- setzung dieser wichtigen Schutzmaßnahme sowie für das Engagement aller Beschäftigten, die es den Kindern ermöglichen, ihre Kita weiterhin besuchen zu können.
Im Einzelnen gelten zur Umsetzung der Testpflicht folgende Regelungen:
- Die Testpflicht gilt für alle Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben.
- Von der Testpflicht ausgenommen sind
- bereits immunisierte Kinder, also vollständig geimpfte oder von COVID-19 genesene Kinder
- S. d. Definition des § 8 Abs. 2 Vierte SARS-CoV-2-InfSchMV. Wir empfehlen auch dieser Gruppe von Kindern die regelmäßigen Tests anzubieten.
- Kinder, an denen ein COVID-19-Test auch in Form eines Lolli-Tests aufgrund ihrer individuel- len Voraussetzungen nicht durchgeführt werden kann, sofern die Undurchführbarkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird oder dies der Kita bekannt ist.
- Das Land Berlin stellt qualitätsgesicherte PoC-Antigen-Lolli-Tests zur Selbstanwendung für die Testung der Kitakinder im benötigten Umfang rechtzeitig zur Verfügung. Die Einrichtungen sind verpflichtet, diese Tests an die Sorgeberechtigten auszuhändigen.
- Die Testpflicht besteht an drei Tagen in der Woche. Der Montag ist dabei verpflichtend vorzuse- hen, die anderen beiden Testtage können von den Einrichtungen individuell festgelegt werden. Eine Testung montags, mittwochs und freitags wird empfohlen.
- Die Testungen werden grundsätzlich durch die Sorgeberechtigten im häuslichen Bereich durch- geführt. Sollten im Einzelfall Hinweise vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Testung durch die Sorgeberechtigten zu Hause nicht erfolgt, kann der Träger eine Testung des entsprechenden Kindes unter Aufsicht vor Ort verlangen.
- Der Träger kann auch bestimmen, dass die Tests für alle Kinder unter Aufsicht grundsätzlich oder an einzelnen Tagen in der Einrichtung vorgenommen werden oder dies als ergänzende freiwillige Möglichkeit anbieten. Testungen können in diesen Fällen sowohl in den Räumlichkei- ten der Kitas als auch im geschützten Außenbereich (z. B. Zelt) durchgeführt werden. Bitte be- achten Sie hierbei die sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Hygiene.
- Soweit die Testung im häuslichen Bereich erfolgt, bestätigen die Eltern der Einrichtung schriftlich, dass die Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde. Ein Formularmuster für die Eigen- bescheinigung haben wir nochmals diesem Schreiben beigefügt. Bereits im Einsatz befindliche gleichartige Vordrucke können weiterhin verwendet werden. Die durch die Eltern vorgezeigten Bescheinigungen sind weder einzusammeln noch aufzubewahren.
- Sollten Kitas eigenständig organisierte und selbstfinanzierte Testverfahren (z. B. in Form von Lolli-PCR-Tests) aufgebaut haben und diese den o. g. Anforderungen entsprechen, ist deren Nutzung alternativ zu den Lolli-Tests ebenfalls zulässig.
- Der erforderliche Testnachweis kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung eines Testzent- rums oder eines anderen Leistungserbringers nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverord- nung des Bundes erbracht werden.
Nicht zuletzt empfiehlt es sich, einen Vorrat an Tests in der Einrichtung vorzuhalten, um den Eltern im Einzelfall – soweit organisatorisch möglich – die Möglichkeit anzubieten, vergessene oder aus anderen Gründen noch nicht vorgenommene Testungen vor Ort nachzuholen, um eine anschließende Betreu- ung des Kindes zu ermöglichen. Der Träger ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Bei Nachfragen zur Bereitstellung der Tests wenden Sie sich bitte an das folgende E-Mail-Postfach: Schnelltest@senbjf.berlin.de
Mit Inkrafttreten der Testpflicht gilt in den Kindertageseinrichtungen für ungetestete Kinder grund- sätzlich ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Dies gilt nicht für von der Testpflicht ausgenommene Kin- der.
Bei hierdurch bedingter längerer Abwesenheit der Kinder gelten die entsprechenden Pflichten des Trägers nach § 3 Abs. 11 VOKitaFöG zur Meldung an das Jugendamt. Bitte beachten Sie, dass der Stichtag für den Fristbeginn bezüglich der Nichtnutzung eines Kitaplatzes mit der 51. Trägerinforma- tion auf den 15. Januar gelegt wurde, sodass etwaige Meldungen erst Anfang März erfolgen müssen.
Ungeachtet der Neuregelungen zur Testung von Kitakindern bleiben die Regelungen zur Testung der Beschäftigten, wie Sie Ihnen mit der 50. Trägerinformation mitgeteilt wurden, bestehen. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten zweimal wöchentlich ein Testangebot zu unterbrei- ten. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen täglich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen, da am Arbeitsplatz die 3G-Regel gilt.
Die Kindertagesstätten befinden sich aktuell im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Aufgrund des steigenden Inzidenzgeschehens wird derzeit ein eingeschränkter Regelbetrieb, der u.a. mit dem Erfordernis fester und stabiler Gruppen einhergeht, vorbereitet. Hierzu und zu den neuen Quarantä- neregeln werden wir Sie in einer zeitnah folgenden 53. Trägerinformation informieren.
Bitte beachten Sie die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII in Bezug auf Corona-Fälle in Einrichtun- gen und tragen Sie dafür Sorge, dass die Meldungen unverzüglich und vollständig erfolgen (insbe- sondere die Benennung der Maßnahmen). Hierzu ist der gesonderte Meldebogen zu verwenden und per E-Mail an die zuständigen Beschäftigten der Kita-Aufsicht zu übersenden.
Abschließend danke ich der Vielzahl der Beschäftigten, die die vorhandenen Angebote zu (Auffri- schungs-)Impfungen angenommen haben und so einen wichtigen Beitrag zur eigenen und insbeson- dere der Gesundheit der ihnen anvertrauten Kinder leisten. Wir appellieren weiterhin an alle Be- schäftigten, sich impfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Holger Schulze
Leiter der Abteilung Familie und frühkindliche Bildung
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