Elterninformation zum eingeschränkten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in den Kitas (Stand 19.01.22) & 53 Trägerinformation

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, sehr geehrte Damen und Herren,

das durch die Omikron-Variante stark steigende Inzidenzgeschehen zeigt sich nun auch in den Berliner Kitas. Aktuell sind bereits über 650 Kitas ganz oder teilweise geschlossen. Viele Kitas haben zudem Personalengpässe und mussten ihr Angebot teilweise einschränken.

Trotz dieser Entwicklung bleibt es unser Ziel, die Betreuung der Kinder zu gewährleisten und diese, sowie ihre Erzieherinnen und Erzieher, dabei zugleich bestmöglich zu schützen.

Zur frühzeitigen Erkennung von SARS-CoV-2-Infektionen wurde daher in einem ersten Schritt als zusätzliche Schutzmaßnahme eine Testpflicht in Kitas festgelegt. Diese tritt in Kraft, so- bald Ihnen die entsprechenden Lolli-Tests von Ihrer Kita zur Verfügung gestellt werden kön- nen, spätestens aber ab dem 31.01.2022.

  • Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen dynamischen Entwicklung sind jedoch noch weitere Maßnahmen erforderlich, um weiterhin eine Betreuung aller Kinder zu ermöglichen.

Aus diesem Grund gehen die Kitas ab dem 24.01.2022 in den eingeschränkten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen über.

In diesem gelten die folgenden Regelungen:

  • Alle Kinder mit einem Betreuungsvertrag sollen Zugang zu einem Angebot der Kinderta- gesförderung erhalten. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen. Hiervon un- berührt gelten die eingeführten Regeln zur Testpflicht mit der Auslieferung der Lolli-Tests.
  • Der eingeschränkte Regelbetrieb dient dem Ziel der Kontaktminimierung. Die Betreuung in stabilen, festen Gruppen ist verpflichtend. Aus organisatorischen Gründen können die Gruppen ggf. einmalig neu zusammengestellt werden, müssen dann aber in stabilen Settings arbeiten.

(3)  Ab einer Größe von mehr als 25 Kindern sollen mehrere feste und stabile Gruppen gebildet werden.

  • Reduzierungen des Betreuungsumfangs und /oder der Öffnungszeiten in Folge des eingeschränkten Regelbetriebs sind zulässig. Die Kitas sollen jedoch einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten, welcher mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von 7 Stunden erfüllt. Sofern die organisatorischen Voraussetzungen für längere Betreuungszeiten innerhalb der Gruppenstruktur gegeben sind, sind diese auszuschöpfen.
  • Während der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs können Kindertageseinrichtungen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht Eltern oder Mitglieder des erweiterten Familienkreises der Kinder der Kitagruppe zur Betreuung hinzuziehen. Auch weitere Nicht-Fach- kräfte, die der Gruppe oder dem Träger bekannt sind, können zur Überbrückung dringender Personalengpässe eingesetzt werden.
  • Die Hygieneregeln und die Vorgaben des Musterhygieneplans sind zu beachten. Nach diesen gilt bei eingeschränktem Regelbetrieb insbesondere Folgendes:
    • Die Eltern dürfen die Einrichtungen grundsätzlich nicht betreten (Ausnahmen sind z. B. ein Unfall des Kindes oder die Begleitung im Rahmen der Eingewöhnung).
    • Es sollen möglichst feste Hol- und Bringzeiten vereinbart werden.
    • Elternabende dürfen nur bei einem unaufschiebbaren Bedarf in Präsenz stattfinden.
    • Die Durchführung von Zusatzangeboten ist ausgesetzt.

Der Musterhygieneplan ist einsehbar unter https://www.berlin.de/sen/bjf/corona/kita/

Regelungen zur Quarantäne/Isolation

Des Weiteren möchten wir Sie über die neuen Regelungen im Kontext Quarantäne/Isolation informieren. Mit Senatsbeschluss vom 18.01.2022 und daraus folgender Änderungen der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden folgende Regelungen für Kitakinder in Berlin Anwendung:

  • Nach einer Erkrankung kann die Isolation nach sieben Tagen durch einen Antigen- Schnelltest oder PCR-Test beendet werden.
    • Als Kontaktperson kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden.
    • In beiden Fällen ist die Freitestung der Kinder durch einen von den Eltern durchgeführten Antigen-Schnelltest als Selbsttest nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Freitestung von Kindern mittels Schnelltest in der Kita unter Aufsicht. Stattdessen sind die Angebote nach § 6 TestV (z. B. sog. Bürgertests) zu nutzen.

Details zu den aktuellen Quarantäneregeln für andere Personen können Sie hier nachlesen: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/abstands-und-hygieneregeln/#quarantaene

Eine grafische Darstellung der Regelungen zu Quarantäne und Isolation sowie eine kindgerechte Information zum Testablauf erhalten Sie als Anlage zu diesem Schreiben.

Beachten Sie auch weiterhin die unter http://www.einfach-testen.berlin angebotenen Übersetzungen, Materialien und kindgerechten Informationen rund um das Thema testen.

Wir wissen, dass die aktuelle Situation eine große Herausforderung für alle Betroffenen darstellt und bedanken uns für Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung V Familie und frühkindliche Bildung

53. Trägerinformation

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,

das auf Grund der Omikron-Variante stark steigende Inzidenzgeschehen bildet sich nunmehr flächendeckend in den Berliner Kitas ab. Aktuell sind bereits über 650 Kitas ganz oder teilweise geschlossen. Zudem zeigen viele Einrichtungen der Kitaaufsicht Personalengpässe an, die in der Folge Angebotseinschränkungen erforderlich machen.

Zur frühzeitigen Erkennung von SARS-CoV-2-Infektionen wurde in einem ersten Schritt als zusätzliche Schutzmaßnahme bereits im 52. Trägerschreiben eine Testpflicht in Kitas festgelegt. Mit der über die Berliner Jugendämter ab diesem Freitag startenden Verteilung der Lolli-Tests kann die verpflichtende Testung ab dem 24.01.2022 beginnen, spätestens aber ab dem 31.01.2022.

Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen dynamischen Entwicklung bedarf es nun jedoch noch weitergehender Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebs.

Zu diesem Zweck hat der Senat von Berlin in seiner Sitzung am 18.01.2022 den § 24 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geändert und einen eingeschränkten Regelbetrieb beschlossen. Der eingeschränkte Regelbetrieb tritt am Tag nach der Verkündung der Änderung im Gesetz- und Verordnungsblatt, voraussichtlich am 22.01.2022, in Kraft.

Wir halten an dem Ziel fest, die Betreuungsangebote für alle Berliner Kinder offen zu halten und den Kitabetrieb unter Wahrung des Gesundheitsschutzes für Kinder und Beschäftigte auszugestalten.

Unter diesen Prämissen gelten im eingeschränkten Regelbetrieb die folgenden Regelungen:

  • Alle Kinder mit einem Betreuungsvertrag sollen Zugang zu einem Angebot der Kindertagesförderung erhalten. Es gibt keine Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen. Hiervon unberührt gelten die eingeführten Regeln zur Testpflicht mit der Auslieferung der Lolli-Tests.
  • Der eingeschränkte Regelbetrieb dient dem Ziel der Kontaktminimierung. Die Betreuung in stabilen, festen Gruppen ist verpflichtend. Aus organisatorischen Gründen können die Gruppen ggf. einmalig neu zusammengestellt werden, müssen dann aber in stabilen Settings arbeiten.
  • Ab einer Größe von mehr als 25 Kindern sollen mehrere feste und stabile Gruppen gebildet werden. Sofern eine Einrichtung in diesem Fall auf Grund räumlicher Gegebenheiten nicht mehr als eine stabile Gruppe bilden kann, bedarf es der Abstimmung mit der Kitaaufsicht. Die Betreuung am anderen Ort ist hierbei grundsätzlich nach vorheriger Abstimmung eine mögliche Alternative.
  • Reduzierungen des Betreuungsumfangs und /oder der Öffnungszeiten in Folge des eingeschränkten Regelbetriebs sind zulässig. Die Kitas sollen den Familien jedoch einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten, welcher mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von 7 Stunden erfüllt. Sofern die organisatorischen Voraussetzungen für längere Betreuungszeiten innerhalb der Gruppenstruktur gegeben sind, sind diese auszuschöpfen.
  • Während der Phase des eingeschränkten Regelbetriebs können Kindertageseinrichtungen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht Eltern oder Mitglieder des erweiterten Familienkreises der Kinder der Kitagruppe zur Betreuung hinzuziehen. Auch weitere Nicht-Fachkräfte, die der Gruppe oder dem Träger bekannt sind, können zur Überbrückung dringender Personalengpässe eingesetzt werden. Die eingesetzten Personen müssen der Einrichtungsaufsicht angezeigt werden. Dazu ist eine Eigenerklärung nach § 3 Abs. 7 RV Tag erforderlich, die die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses während der Geltungsdauer des eingeschränkten Regelbetriebs ersetzt.
  • Die geltenden Hygienemaßnahmen und die Vorgaben des geltenden Musterhygieneplans zum eingeschränkten Regelbetrieb sind zu beachten. Insbesondere gilt:
    • Der Wechsel des Personals zwischen den Gruppen soll soweit möglich vermieden bzw. reduziert werden (Springertätigkeiten); ebenso die offene Arbeit und gemeinsame Pausen.
    • Die Eltern sollen die Einrichtungen grundsätzlich nicht betreten (Ausnahmen sind z. B. ein Unfall eines Kindes oder die Begleitung im Rahmen der Eingewöhnung).
    • Elternabende sollen nur bei einem unaufschiebbaren Bedarf in Präsenz stattfinden.
    • Die Durchführung von Zusatzangeboten ist ausgesetzt.
    • Reisen sind nicht zulässig.

Des Weiteren möchten wir Sie über die neuen Regelungen im Kontext Quarantäne/Isolation informieren.

Am 07.01.2022 wurden von der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) Neuregelungen zur Isolation von an Covid-19 Erkrankten und zur Quarantäne von Kontaktpersonen beschlossen und durch Bundestag und Bundesrat bestätigt. Mit Senatsbeschluss vom 18.01.2022 und daraus folgender Änderungen der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden die entsprechenden Rege- lungen nun auch in Berlin Anwendung.

Für die Quarantäne von Kontaktpersonen und die Isolation von an Covid-19 Erkrankten im Land Berlin gilt somit Folgendes:

  • Personen mit einem positiven Testergebnis sowie enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person haben sich unverzüglich nach Kenntniserlangung für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzusondern.

(2)   Die Absonderungspflicht entfällt für

  • alle geboosterten Kontaktpersonen, also Personen mit einem vollständigen Impfschutz und Auffrischungsimpfung;
    • Geimpfte, wenn die Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt;
    • Genesene, wenn die Erkrankung nicht länger als drei Monate aber mindestens 28 Tage zu- rückliegt;
    • Personen für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auf- frischimpfung besteht.
  • Für alle anderen Kontaktpersonen und Infizierten enden Quarantäne bzw. Isolation nach zehn Tagen ohne Test. Wer die Quarantäne oder die Isolation früher beenden will, kann dies bereits nach sieben Tagen mit einem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test tun. Die Freitestung von Beschäftigten mittels Schnelltest in der Einrichtung ist nicht zulässig. Es sind die Angebote der Leistungserbringer nach § 6 TestV (z. B. die sog. Bürgertests) zu nutzen.
  • Für Kinder in den Angeboten der Kindertagesbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen Antigenschnelltest oder PCR-Test beendet werden. Die Isolation von Kitakindern nach einer Erkrankung kann nach sieben Tagen durch einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test beendet werden. In beiden Fällen ist die Freitestung der Kinder durch einen von den Eltern durchgeführten Antigen-Schnelltest als Selbsttest nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die Freitestung von Kindern mittels Schnelltest in der Einrichtung unter Aufsicht. Auch hier sind die o. g. Ange- bote nach § 6 TestV zu nutzen.
  • Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflege- und ähnlichen Einrichtungen können die Isolation unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig beenden. Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung sind von dieser Ausnahme nicht erfasst.

Eine grafische Darstellung der Regelungen zu Quarantäne und Isolation sowie eine kindgerechte In- formation zum Testablauf (DIN A4 zum Ausdrucken sowie Bilderfolge mit Text für Mobilgeräte) finden Sie im Anhang. Schauen Sie hierzu auch auf www.einfach-testen.berlin, wo die Testanleitungen auch in diversen Sprachen abzurufen sind. Ab Freitag finden Sie hier auch einen entsprechenden Werbe- clip für Eltern und ihre Kinder.

Die Senatsverwaltung für Jugend ist sich der mit diesen Änderungen verbundenen organisatorischen Herausforderungen bewusst. Auch wissen wir um die Auswirkungen der Einschränkung der Betreuungsangebote für Kinder und Familien. Gleichwohl macht die aktuelle Entwicklung des pandemischen Geschehens diese weitergehenden Maßnahmen erforderlich.

Insofern bitten wir Sie erneut um Ihre Unterstützung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und danken Ihnen und Ihren Kitateams zugleich für Ihr großes Engagement in dieser schwierigen Zeit.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung Familie und frühkindliche Bildung

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