Der aktuelle Speiseplan (29.11. – 03.12.) ist online

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Elterninformation (vom 25.11.) und 50. Trägerinformation

25.11.2021

Elterninformationen

Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,
das verstärkte Infektionsgeschehen hat auch die Berliner Kindertageseinrichtungen erreicht. In der
Folge kommt es auch zu zeitweisen Kita- oder Gruppenschließungen. Aufgrund der großen Bedeutung
der Kindertagesbetreuung für die Berliner Familien findet in den Berliner Kitas gleichwohl ein Regelbetrieb statt. Um Einschränkungen des Kitabetriebes zu verhindern, muss das Infektionsgeschehen eingedämmt werden.
Die Impfung der Erwachsenen in Kombination mit den bekannten Begleitmaßnahmen (Hygiene- und
Verhaltensregeln) ist hierfür von entscheidender Bedeutung. Daher bitten wir Sie eindringlich, sich impfen zu lassen bzw. die angebotenen Booster-Impfungen, die von der Ständigen Impfkommission nunmehr für alle Menschen ab 18 Jahren empfohlen wurden, in Anspruch zu nehmen. Sie tragen damit
auch zum Schutz der Kinder bei, die nicht geimpft werden können.
Testung der Kitakinder

Die regelmäßige Testung der Kitakinder durch die Eltern wird fortgesetzt. Hierfür stellt Ihnen das Land
Berlin über Ihre Kita zwei Tests pro Woche zur Verfügung. Wir bitten Sie sehr, dieses Angebot zu nutzen.
Tragen Sie so zum Schutz der Kinder und zur Aufrechterhaltung des Regelbetriebs bei.

Die Anwendung der Tests soll den Kitas ab dem 01.12.2021 schriftlich angezeigt werden (Vordruck
anbei). Der Nachweis dokumentiert das regelmäßige Testen, welches Voraussetzung für eine mögliche
Verkürzung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt ist. Anderenfalls gelten die üblichen Grundsätze zur Quarantänedauer.
Voraussichtlich ab Mitte Januar stellt das Land Berlin Lolli-Antigen-Schnelltests zur Testung Ihrer Kinder
zur Verfügung. Diese ermöglichen eine kindgerechtere Anwendung. Mit der Bereitstellung dieser Tests
ist auch die Einführung einer Testpflicht für die Kita-Kinder dreimal pro Woche vorgesehen. Hierzu
werden wir Sie zu gegebener Zeit ausführlicher informieren.
Aktuell besteht der Betreuungsanspruch für Ihr Kind auch ohne regelmäßige Testung und unabhängig von der Vorlage der oben genannten Bescheinigung.
„Schnupfenregelung“
Im Hinblick auf die aktuelle Erkältungszeit gilt: Kinder mit Erkältungssymptomatik sollen nicht in den
Kitas betreut werden. Dies betrifft auch Kinder mit Husten oder Schnupfen ohne Fieber. Wenn Kinder
trotz leichter Erkältungssymptome die Kita besuchen sollen, kann diese von Ihnen die Vorlage eines
negativen Testnachweises oder die Durchführung eines Tests vor Ort verlangen. Ebenso kann die
Wahrnehmung des regelmäßigen Testangebotes (2 x pro Woche inkl. Anzeige) eingefordert werden,
bis Ihr Kind wieder vollständig symptomfrei ist. Eine tägliche Wiederholung des Tests ist hingegen nicht
erforderlich und darf nicht verlangt werden.
Quarantäne
Weiterhin gilt, dass sich enge Kontaktpersonen von bestätigten COVID-19-Fällen unverzüglich häuslich absondern müssen (Quarantäne). Über die Quarantänedauer sowie das Ende der Quarantäne
und die Durchführung einer Freitestung zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne entscheidet allein
das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die zusätzlichen
Quarantäne-Regelungen einzelner Bezirke, abrufbar unter:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/quarantaene
Es ist nicht zulässig, ohne Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und der Kita selbstständig die Einrichtung zur Freitestung aufzusuchen.
3G-Regeln bei Veranstaltungen
Kita-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen erwachsene Dritte (bspw. Eltern) teilnehmen
(bspw. Elternabende etc.), dürfen nur unter 3G-Bedingungen stattfinden. Größere Veranstaltungen mit
mehr als 20 Erwachsenen sind im Freien durchzuführen.

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Bei diesen Veranstaltungen besteht für Teilnehmende mit Ausnahme der Kita-Kinder eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit
einhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.
Hygienemaßnahmen und Betreten der Kitas
Wir bitten Sie, die Hygieneregeln weiterhin streng einzuhalten, insbesondere das Einhalten der Abstände und das Tragen von Masken. Dies gilt auch beim Bringen und Holen Ihres Kindes.
Eingewöhnung
Wenn Sie die Eingewöhnung Ihres Kindes in der Kita begleiten, müssen Sie einen Nachweis erbringen,
dass Sie geimpft oder genesen sind oder täglich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.
Temporäre Familienhilfe – Coronahilfe bei Verdienstausfall für Berliner Eltern
Diese Hilfe richtet sich an berufstätige Eltern, die als Selbstständige, geringfügig Beschäftigte oder
berufstätige Studierende keinen Anspruch auf das Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V
haben. Wenn Sie im Jahr 2021 Ihr Kind pandemiebedingt zuhause betreuen mussten und dadurch
einen Verdienstausfall hatten, können Sie rückwirkend zum 4. Januar 2021 und bis Ende des Jahres
2021 eine finanzielle Hilfe unter dem folgenden Link beantragen:

http://www.corona-hilfe-kind.berlin
Weitere Informationen zu der Temporären Familienhilfe haben wir in der angehängten Kurzinformation für Sie zusammengefasst.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Holger Schulze
Leiter der Abteilung V Familie und frühkindliche Bildung

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Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie • Bernhard-Weiß-Str. 6 • 10178 Berlin

Bescheinigung
über die Durchführung eines Selbsttests auf das Coronavirus

SARS-CoV-2 und Bestätigung des negativen Testergebnisses

Anlage 1 zur 50. Trägerinformation –

Diese Bescheinigung betrifft die Testung des betreuten Kindes durch die
Erziehungsberechtigten mit den durch die Einrichtung zur Verfügung gestellten Selbsttests.
Sie ist in der Kindertageseinrichtung vorzulegen, in der das Kind regelmäßig betreut wird.
Der Test wurde ohne Aufsicht einer fachkundigen Person durchgeführt.

Angaben zur Einrichtung
Name:
Vollständige Anschrift:

Angaben zum getesteten Kind
Name, Vorname:
Geburtsdatum:

Hinweis:
Sollte der Selbsttest positiv sein:
 Bleiben Sie bzw. Ihr Kind bitte zu Hause.
 Informieren Sie die Kita, dass der Selbsttest positiv war und dass aufgrund dessen eine
Nachtestung mittels PCR-Test durch medizinisches Personal (Arztpraxis/Testzentrum) notwendig
ist, um abzuklären, ob tatsächlich eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
 Lassen Sie unverzüglich einen PCR-Test durch medizinisches Personal (Arztpraxis/Testzentrum)
durchführen.
 Bleiben Sie bzw. Ihr Kind in häuslicher Isolation, bis das Ergebnis des PCR-Tests vorliegt.
 Informieren Sie die Kita bitte umgehend über das Ergebnis des PCR-Tests.

  1. Trägerinformation

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,
das aktuell stark steigende Infektionsgeschehen spiegelt sich auch in den Berliner Kindertageseinrichtungen wider. Die Zahl der mit Corona infizierten Fachkräfte und Kitakinder hat zugenommen. In der
Folge steigt auch die Zahl der befristet ganz oder teilweise geschlossenen Einrichtungen.
Angesichts der herausragenden Bedeutung der Kindertagesbetreuung für die Berliner Kinder und ihre
Familien hat die Aufrechterhaltung eines sicheren Betreuungsbetriebs oberste Priorität. Entsprechend
hält das Land Berlin gemäß § 24 Satz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV) am Regelbetrieb in den Berliner Kindertageseinrichtungen unter Beachtung der
aus der Covid-19 Pandemie resultierenden Erfordernisse fest.
Um Einschränkungen des Kitabetriebes weiterhin möglichst zu verhindern und zugleich das Infektionsgeschehen in den Kindertageseinrichtungen einzudämmen, fordern wir alle Beschäftigten und Eltern
erneut und eindringlich auf, sich impfen zu lassen bzw. die angebotenen Booster-Impfungen in
Anspruch zu nehmen. Diese „Kokon-Strategie“ wird auch vom Robert-Koch-Institut (RKI) als eine der
wirksamsten Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz der Kinder, die
nicht geimpft werden können, empfohlen. Impfen sichert den Regelbetrieb!

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie • Bernhard-Weiß-Str. 6 • 10178 Berlin
U + S Alexanderplatz
post@senbjf.berlin.de • www.berlin.de/sen/bjf

Testung des Personals
Mit der aktuellen Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist die Einhaltung der 3G-Regel am
Arbeitsplatz verpflichtend, vgl. § 28b Abs. 1 IfSG. Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen demnach
Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen
werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden
Nachweis mit sich führen oder hinterlegt haben. Hieraus ergibt sich, dass Beschäftigte die nicht
geimpft und genesen sind, täglich einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen müssen.
Der Begriff der Beschäftigten ist weit auszulegen und gilt umfassend. Es ist somit unerheblich, ob die
Personen Beschäftigte des Kitaträgers sind oder ob sie einen anderen Arbeitgeber (bspw. Zeitarbeitsfirmen) haben oder ob sie Honorarkräfte sind. Entscheidend ist, dass sie in der Einrichtung tätig sind.
Der Nachweis wird vor dem Beginn jedes Arbeitstages durch die Vorlage eines entsprechenden Testnachweises erbracht. Testnachweise für einen PoC-Antigen-Schnelltest sind 24 Stunden gültig. Der
Nachweis über einen PCR-Test ist dagegen 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Testvornahme gültig.
Der Nachweis einer negativen Testung muss unabhängig von der Dauer des täglichen Aufenthalts in
der Einrichtung geführt werden.
Beschäftigte, die nicht geimpft und genesen sind, können diese beiden Tests zweimal wöchentlich vor
dem Beginn des Arbeitstages unter Aufsicht in der Kita durchführen. Für die weiteren Arbeitstage
müssen

diese

Beschäftigten

Testbescheinigungen

in

eigener

Verantwortung

erbringen.

Wird ein negatives Testergebnis nicht vorgelegt, darf die Arbeit an dem entsprechenden Tag nicht
aufgenommen werden. Der Arbeitsort ist umgehend zu verlassen.
Wenn Beschäftigte des Kita-Trägers keinen der oben genannten erforderlichen Nachweise vorlegen
oder (an einem der Tage, an denen eine Testung vor Ort angeboten wird) die Testung verweigern und
daher die Arbeitsaufnahme nicht möglich ist, liegt eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten vor.
In diesem Fall wird empfohlen, die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten noch einmal ausdrücklich und
in schriftlicher Form auf die Verpflichtung hinzuweisen sowie darüber aufzuklären, dass bei Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Maßnahmen geprüft werden.
Die Arbeitgeber ihrerseits sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel zu überprüfen und zu
dokumentieren. Wir weisen diesbezüglich darauf hin, dass für die Beschäftigten nach § 36 Abs. 3 IfSG
eine Auskunftspflicht bezüglich ihres Impf- bzw. Genesenenstatus besteht.
Zur Unterstützung der Arbeitgeber stellt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie allen
Berliner Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Berliner Teststrategie weiterhin PoC-Antigen-Tests
zur Selbstanwendung im Umfang von zwei Tests pro Woche pro Person (berechnet auf Basis des in
ISBJ-Personal gemeldeten pädagogischen Personals) zur Verfügung.
Die Ausreichung der von Seiten des Landes Berlin zur Verfügung gestellten Tests an die Einrichtung
erfolgt künftig wieder unabhängig von einer Rückmeldung der Nutzung über die Berliner Jugendämter.
Über die weiteren Lieferungen werden wir Sie jeweils zeitnah informieren.

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Testung der Kitakinder
Die regelmäßige Testung der Kitakinder durch die Eltern soll fortgesetzt werden. Zu diesem Zweck
stellt das Land Berlin den Eltern über die Kindertageseinrichtungen bis auf weiteres PoC-Antigen-Tests
zur Selbstanwendung für eine regelmäßige Testung der Kitakinder im Umfang von zwei Tests
pro Woche pro Kind zur Verfügung.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, diese Tests an die Sorgeberechtigten auszuhändigen. Die Tests
sollen in der Folge regelmäßig, bei Bedarf zusätzlich auch anlassbezogen von den Eltern für ihre
Kinder genutzt werden, zum Beispiel nach Rückkehr aus einer Erkältungskrankheit. Mit der Bereitstellung der Testkapazitäten ist von Seiten der Senatsverwaltung die Erwartung verbunden, dass die Eltern
ihre Kinder regelmäßig testen, um so einen sicheren Betreuungsbetrieb zu unterstützen.
Die tatsächliche Anwendung dieser Tests durch die Eltern ist den Kindertageseinrichtungen schriftlich
mit einem Standardformular (Anlage 1) anzuzeigen. Bereits im Einsatz befindliche gleichartige
Vordrucke können weiterhin verwendet werden. Die Vorlage dieser Formulare ist durch die
Einrichtungen auch als Nachweis für das serielle Testen zu dokumentieren (Muster: Anlage 2), ist selbst
aber nicht aufzubewahren. Die Sorgeberechtigten sind ihrerseits aktuell nicht zum Vorzeigen der
entsprechenden Bescheinigung verpflichtet. Folglich besteht auch ohne Vorlage der Bestätigung
weiterhin ein Betreuungsanspruch für das Kind.
Sofern die Sorgeberechtigten keinen Test bei ihrem Kind durchgeführt haben, haben sie die Möglichkeit, den Test vor Ort in der Kita nachzuholen. Dieses verbindliche Testsystem soll spätestens zum
01.12.2021 in den Einrichtungen umgesetzt werden.
Lollitests
Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBildJugFam) beschafft gegenwärtig
kindgerechtere orale Speicheltests (Lolli-Schnelltests), die voraussichtlich ab Mitte Januar 2022 an die
Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ausgeliefert werden. Diese lösen dann die bis dahin
bereitgestellten nasalen PoC-Antigen Schnelltests zur Selbstanwendung zur Testung der Kinder ab.
Durch die Bereitstellung der Lollitests soll die Akzeptanz des Testens erhöht und eine flächendeckende
Inanspruchnahme der Tests zum Schutze der Kinder, Fachkräfte und Einrichtungen gewährleistet
werden. Dieser Schritt soll mit der Einführung einer verpflichtenden Testung dreimal pro Woche
verbunden werden, sobald ausreichende Tests zur Verfügung stehen.
„Schnupfenregelung“
Im Hinblick auf die aktuelle Erkältungszeit weisen wir auf die Fortgeltung der bestehenden
„Schnupfenregelung“ hin: Kinder mit Erkältungssymptomatik sollen nicht betreut werden. Dies betrifft
auch Kinder mit Husten oder Schnupfen ohne Fieber.

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Wenn Kinder die Kita trotz leichter Erkältungssymptome besuchen sollen, können Einrichtungen von
Eltern in diesem Fall die Vorlage eines negativen Testnachweises oder die Durchführung eines anlassbezogenen Tests vor Ort verlangen. Ebenso kann die Wahrnehmung des regelmäßigen Testangebotes
(2 x pro Woche inkl. Anzeige) für die Dauer der Erkältung eingefordert werden, bis das Kind wieder
vollständig symptomfrei ist. Eine tägliche Wiederholung von Tests ist hingegen nicht erforderlich und
darf von den Eltern nicht verlangt werden.
Sofern chronische Erkrankungen vorliegen, die ebenfalls Erkältungs-/Krankheitssymptome beinhalten,
ist ein wiederholtes Testen allein aus diesem Grund nicht erforderlich. Allerdings muss hierfür ein ärztliches Attest vorgelegt werden, welches die Vorerkrankung bestätigt, um den Kitabesuch zu gestatten.
Quarantäne / Freitestung
Hinsichtlich der Quarantäne gilt: Enge Kontaktpersonen von bestätigten COVID-19-Fällen müssen
sich unverzüglich häuslich absondern (=Quarantäne). Über die Quarantänedauer sowie das Ende
der Quarantäne und die Durchführung der Freitestung entscheidet allein das jeweils zuständige
Gesundheitsamt.
In diesem Zusammenhang sind ggf. auch die zusätzlichen Quarantäne-Regelungen einzelner Bezirke
zu beachten, abrufbar unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/quarantaene.
Kitakinder, die seriell getestet werden (d. h. Nutzung der durch die Kita bereitgestellten Tests und die
Anzeige der Testung in der Kita), können sich grundsätzlich nach 5 Tagen mittels PCR-Tests oder eines
geeigneten, hochwertigen Schnelltests freitesten. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende
Aussage bzw. das Verfahren des jeweiligen Gesundheitsamtes. Unter Freitesten wird ein PCR-Test
bzw. PoC Test (bei serieller Testung) von Kontaktpersonen mit einer Quarantänebescheinigung
verstanden, die vorzeitig aus der Quarantäne entlassen werden wollen. Die Entlassung aus der
Quarantäne erfolgt erst nach Erhalt des negativen Testergebnisses. Ein Aufsuchen der Einrichtung
ohne abgeschlossene Freitestung ist nicht möglich. Hierauf wird auch in der ergänzenden Elterninformation hingewiesen.
Testmöglichkeiten bestehen grundsätzlich bei allen Leistungserbringern, die nach der CoronavirusTestverordnung (TestV) berechtigt sind (z. B. Testzentren, Arztpraxen). Personen, die sich wegen einer
nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Absonderung begeben mussten,
können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich
ist. Nach den Empfehlungen der Nationalen Teststrategie können auch Kontaktpersonen nach
§ 2 TestV grundsätzlich kostenlos mittels PCR-Test getestet werden.

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Veranstaltungen in Kitas und Außenaktivitäten
Kita-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen erwachsene Dritte (bspw. Eltern) teilnehmen
(bspw. Elternabende etc.), dürfen nur unter 3G-Bedingungen stattfinden. Größere Veranstaltungen mit
mehr als 20 Erwachsenen sind im Freien durchzuführen.
Bei allen entsprechenden Veranstaltungen besteht für Teilnehmende mit Ausnahme der Kita-Kinder
und unter 6-Jährigen eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und
können den Mindestabstand jederzeit einhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
ist zu dokumentieren.
Wir weisen zudem darauf hin, dass bei Außenaktivitäten (z. B. Zoo- oder Theaterbesuch) ggf. vor Ort
auch die 2G-Bedingung Anwendung findet, sodass für das Personal und sonstige begleitende Erwachsene ein negativer Test zum Einlass nicht ausreicht.
Hygienemaßnahmen und Betreten der Kitas
Ein weiterer wichtiger Faktor zum Gesundheitsschutz ist die strikte Einhaltung der Hygieneregeln und
die Umsetzung der Hygienekonzepte. Insbesondere das Einhalten der Abstände und das Tragen von
Masken im Kontakt mit anderen Erwachsenen ist zu beachten. Aufgrund verschiedener Nachfragen
weisen wir zugleich aber darauf hin, dass im Rahmen des aktuellen Regelbetriebs Eltern (und andere
Dritte) die Einrichtungen, z. B. zum Bringen und Holen des Kindes, weiterhin betreten dürfen. Hierbei ist
die Anwendung der gängigen Schutzmaßnahmen, wie etwa das Tragen einer medizinischen Maske,
zu beachten. Eine Dokumentation des Betretens der Eltern im Rahmen des Bringens und Holens ist
nicht erforderlich.
Eingewöhnung
Für Eltern, die die Eingewöhnung ihres Kindes in der Kindertageseinrichtung begleiten, gelten die
gleichen Regeln wie für Beschäftigte. Sofern diese nicht geimpft und genesen sind, müssen sie täglich
einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen. Die vom Land Berlin bereitgestellten Tests stehen
hierfür nicht zur Verfügung. Die Anwesenheit der Eltern im Rahmen der Eingewöhnung ist entsprechend
den Vorgaben des § 4 der 3. InfSchMV durch die Kitas zu dokumentieren.
Meldepflicht nach § 47 SGB VIII
Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals darauf hin, dass Corona-Fälle der Meldepflicht an die
Kitaaufsicht gemäß § 47 SGB VIII unterliegen. Wir bitten Sie, die jeweilige Stelle der Kitaaufsicht
umgehend zu informieren.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass im Falle von (Corona bedingten) Personalengpässen
innerhalb der Einrichtung die Kitaaufsicht zu informieren ist. In Abstimmung mit der Kitaaufsicht können
in diesen Fällen befristete Anpassungen der Angebotsstruktur vorgenommen werden.

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Dies ist eng mit der Elternschaft der Einrichtung abzustimmen. Sollten Sie keine Rückmeldung innerhalb
von drei Tagen erhalten, gelten Ihre Maßnahmen als genehmigt.
Die Meldungen an die Kita-Aufsicht sollen ausschließlich in digitaler Form erfolgen; entweder direkt
an die zuständigen Beschäftigten der Kita-Aufsicht oder an das zentrale Postfach:
KitaAufsicht@senbjf.berlin.de
Erfassung aggregierter Informationen zur Impfquote
Zur Ermittlung der aktuellen Impfquote wird die SenBildJugFam in den nächsten Tagen das
bestehende Portal zur Abfrage des Testverbrauchs um eine weitere Abfrage aggregierter, nicht
personenbezogener Informationen zur Impfquote erweitern. Sobald diese Abfrage zur Verfügung steht,
werden wir Sie informieren.
Lieferung weiterer Masken
Die Senatsverwaltung bereitet aktuell eine weitere Ausschreibung zur Beschaffung von FFP2-Masken
vor. Für die Zwischenzeit wird geprüft, medizinische Masken für das Kitapersonal zur Verfügung zu
stellen. Wir werden Sie – wie gewohnt – informieren, wenn es zu Auslieferungen kommt.
Angaben des Verbrauchs des Testmaterials im Portal
Um den Verbrauch und den künftigen Bedarf an Testmaterial bewerten zu können, bitten wir Sie
weiterhin um Bestandserhebungen, spätestens zum Ende einer jeden Kalenderwoche. Die Abfrage
erfolgt weiterhin unter folgender Webadresse:
https://berlin-notbetreuung-kita.nortal.com
Sollte der Zugang unter Ihrer Trägernummer als Benutzername nicht möglich sein, wenden Sie sich
bitte an das Funktionspostfach:
isbj-statistik@senbjf.berlin.de

Die dargestellten Maßnahmen sollen dazu beizutragen, das Infektionsgeschehen in den Kindertageseinrichtungen einzudämmen und zugleich den Kitabetrieb weiter aufrecht zu erhalten. Ich danke Ihnen
für Ihren Beitrag hierzu und für Ihr weiterhin großes Engagement zur Bewältigung der immer noch bestehenden sowie sich immer wieder neu ergebenden pandemiebedingten Herausforderungen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Holger Schulze
Leiter der Abteilung Familie und frühkindliche Bildung

Lollitests für Berliner Kindertagesstätten

Pressemitteilung vom 18.11.2021

Den Berliner Kindertagestätten sollen künftig Lolli-Schnelltests für die Testung von Kindern zur Verfügung gestellt werden. Das gab Jugendsenatorin Sandra Scheeres heute im Abgeordnetenhaus bekannt. Der Vorteil der Lollitests besteht darin, dass sie für Kleinkinder leichter anwendbar sind. Die Kinder können unter Anleitung den Lolli in den Mund stecken und einige Zeit warten. Danach wird der Lolli aus dem Mund genommen. Nach wenigen Minuten ist das Ergebnis ablesbar. Der für manche Kinder unangenehme Nasen- oder Rachenabstrich entfällt.

Senatorin Scheeres: „Wir haben uns für einen Wechsel der Tests entschieden. Die Praxis zeigt, dass Lollitests leichter anwendbar und gerade für Kleinkinder besser verträglich sind. Mit den Lollitests kommen wir auch einem vielfach geäußerten Wunsch der Eltern nach. Ich freue mich, wenn die Eltern diese sichere Methode zur Betreuung in der Kita unterstützen. Das hilft den Kindern, den Familien und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertagesstätten und gibt Sicherheit.“



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Mittwoch 17.11.2021 Geplanter Streiktag der Beschäftigten der Kindertagesstätten Berlin Süd-West

Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Personensorgeberechtigte,

für Ihr Verständnis für die Einschränkungen anlässlich der Warnstreiks am 09.11 und 11.11.2021 bedanken wir uns bei Ihnen.

Nachdem es in den ersten Verhandlungsrunden noch keine Einigung gegeben hat, haben die Gewerkschaften -wie wir soeben erfuhren- für Mittwoch, den 17.11.2021 erneut zu einem Warnstreik aufgerufen, um ihren Forderungen im Rahmen der Tarifverhandlungen Nachdruck zu verleihen. Vor dem Hintergrund der Planungssicherheit möchten wir Sie mit diesem Schreiben, leider sehr kurzfristig, über den angekündigten Streiktag informieren.

Möglicherweise schließen sich Erzieher*innen Ihrer Kindertagesstätte dem Streik an. In diesem Fall kann es notwendig werden, dass in einigen Kindertagesstätten eine Notbetreuung eingerichtet wird. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Notbetreuung nicht unbedingt in Ihrer Kindertagesstätte angeboten werden kann. Sollten Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen müssen, setzen Sie sich bitte mit der Leitung Ihrer Kindertagesstätte in Verbindung.

Wir bedauern sehr, dass wir Ihnen gegebenenfalls erneut diese Einschränkung unseres Betreuungsangebotes zumuten müssen, und bedanken uns ganz herzlich für Ihr Verständnis im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Ralf Wernicke gez. Sonya Mayoufi

Kaufmännischer Geschäftsleiter Pädagogische Geschäftsleiterin




Quelle: Mail an die EV der KiTa Mittelstrasse

Der aktuelle Speiseplan (15.11. – 19.11.) ist online

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Elterninformation (Stand 12.10) & 49. Trägerinformation


Elterninformationen

–Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden möchten wir Sie über die aktuellen Anpassungen der 3. SARS-CoV-2-Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV) informieren, die für den Bereich der Kindertages-förderung wichtige Änderungen mit sich bringen.

Besuch von Veranstaltungen

Gemäß der 3. InfSchMV dürfen Betreiber von Einrichtungen sowie Ausrichter von Veranstaltungen, z. B. im Kultur- und Sportbereich, selbst entscheiden, ob sie nur geimpften und genesenen Per-sonen Zutritt gewähren (sog. 2G-Bedingung). Diese Bedingung ist im Kita-Betrieb nicht zulässig.

Für Kinder unter 6 Jahren gilt die 2G-Bedingung nicht. Sie dürfen entsprechende Einrichtungen oder Veranstaltungen, wie z. B. Kindertheater, aufsuchen ohne einen Corona-Negativtest beibringen zu müssen. Diese Regelung gilt nunmehr auch für Kitakinder über 6 Jahren, soweit sie

im Rahmen des Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen. Hierfür stellt das Land Berlin Ihnen über die Kindertageseinrichtungen Testkapazitäten für eine regelmäßige (2 x pro Woche) serielle Testung der in Kitas betreuten Kindern zur Verfügung. Wir bitten Sie, diese Testmöglich-keiten in Anspruch zu nehmen damit alle Kinder in der Kita an Außenaktivitäten teilnehmen können.

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie • Bernhard-Weiß-Str. 6 • 10178 Berlin U + S Alexanderplatz

post@senbjf.berlin.de • www.berlin.de/sen/bjf

Absonderungsregeln/Quarantäne

Bei der Festlegung enger Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person und deren Quarantäne-dauer richten sich die Gesundheitsämter nach den Empfehlungen des Robert-Koch Instituts (RKI).

Unter der Maßgabe einer regelmäßigen Testung der Kitakinder ist grundsätzlich eine Freitestung mittels Antigen-Schnelltests, 5 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts, möglich. Entscheidend bleiben jedoch die Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts. Wir weisen darauf hin, dass entsprechende Freitestungen nicht zu Hause als Selbsttest durchgeführt werden können.

Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter:

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Eingewöhnung

Hinweisen möchten wir darauf, dass die Begleitung der Eingewöhnung durch Eltern voraussetzt, dass diese geimpft, genesen oder getestet sind (hier reicht die Durchführung eines Schnelltests unter Aufsicht eines hierfür benannten Vertreters der betroffenen Kita).

Temporäre Familienhilfe

Gerne informieren wir Sie nochmals, dass das Land Berlin rückwirkend zum 4. Januar 2021 eine Temporäre Corona-Hilfe an Eltern vergibt, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach

  • 45 Sozialgesetzbuch V haben. Hierunter fallen Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende, die ihr Kind pandemiebedingt Zuhause betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall hatten. Diese können die Hilfe bis Ende des Jahres unter folgendem Link beantragen:
https://www.corona-hilfe-kind.berlin

Weitergehende Informationen finden sich auf den Webseiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie dem Berliner Familienportal.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung V – Familie und frühkindliche Bildung

49. Trägerinformation (Stand 12.10)

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Achten Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnah-menverordnung (3. InfSchMV) wurden verschiedene, für den Bereich der Kindertagesförde-rung bedeutsame, Regelungen überarbeitet, über die wir im Folgenden informieren:

Besuch von Veranstaltungen

Mit der 48. Trägerinfo haben wir Sie darüber informiert, dass die Anwendung der 2G-Bedin-gung im Kita-Betrieb nicht zulässig ist. Betreiber von Einrichtungen sowie Ausrichter von Ver-anstaltungen, z. B. im Kultur- und Sportbereich, können jedoch selbst entscheiden, ob sie nur geimpften und genesenen Personen Zutritt gewähren. Für Kinder unter 6 Jahren ist die 2G-Be-dingung hingegen unerheblich. Sie dürfen entsprechende Einrichtungen oder Veranstaltungen aufsuchen. Sie müssen hierzu auch keinen Corona-Negativtest beibringen. Für über 6-Jährige Kinder sah die 3. InfSchMV bisher eine auf diese Einrichtungen oder Veranstaltungen bezo-gene eigene Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses vor. Dies wurde mit

der aktuellen Überarbeitung des § 6 Absatz 3 3. InfSchMV angepasst. Dort heißt es nunmehr: „Für Kinder, die im Rahmen des Besuchs einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht.“

Alle in der Kita betreuten Kinder werden als regelmäßig bzw. seriell getestet betrachtet, unter der Annahme, dass sie die ihnen bzw. ihren Eltern zur Verfügung gestellten Testkapazitäten in Anspruch nehmen. Bitte beraten Sie die Eltern dahingehend, dass diese ihre Kinder mit den bereitstehenden Tests verlässlich und regelmäßig testen.

Absonderungsregeln/Quarantäne

Bei der Festlegung enger Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person und deren Quarantä-nedauer richten sich die Gesundheitsämter nach den Empfehlungen des Robert-Koch Instituts (RKI).

Unter der Maßgabe einer regelmäßigen Testung der Kitakinder ist grundsätzlich eine Freitestung mittels Antigen-Schnelltests, 5 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts, möglich. Entscheidend bleiben jedoch die Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts. Wir weisen darauf hin, dass ent-sprechende Freitestungen nicht zu Hause als Selbsttest durchgeführt werden können.

Nähere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Eingewöhnung

Aufgrund vermehrter Nachfragen weisen wir darauf hin, dass die Begleitung der Eingewöh-nung durch die Eltern voraussetzt, dass diese geimpft, genesen oder getestet sind (hier reicht die Durchführung eines Schnelltests unter Aufsicht eines hierfür benannten Vertreters der be-troffenen Kita).

Bereitstellung von Praktikumsplätzen

Für Praktikant/-innen, die nicht vollständig geimpft oder genesen im Sinne der 3. InfSchMV sind, gilt die Verpflichtung, sich zweimal wöchentlich einem Test zu unterziehen. Diese Tests werden von den jeweiligen Berufsfachschulen oder Fachschulen für den Zeitraum der Praktika bereitgestellt. Mit dieser Klarstellung verbinden wir die Hoffnung, dass Sie nun wieder verstärkt die Möglichkeit nutzen, Praktikanten und Praktikantinnen, auch für kürzere Praktikumszeit-räume, ausbilden.

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Zugleich appellieren wir an alle in der Kindertageseinrichtung tätigen Personen, auch Prak-tikantinnen und Praktikanten sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler der Sozi-alpädagogischen Assistenz die Impfangebote gegen das Coronavirus in Anspruch zu neh-men um sich und andere zu schützen.

Temporäre Familienhilfe

Wie bereits in der 48. Trägerinfo angezeigt, vergibt Berlin rückwirkend zum 4. Januar 2021 eine Corona-Hilfe an Eltern, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V haben. Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende, die ihr Kind pan-demiebedingt Zuhause betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall hatten, können die Hilfe ab dem 15.09.2021 bis Ende des Jahres unter folgendem Link beantragen:

https://www.corona-hilfe-kind.berlin

Weitergehende Informationen finden sich auf den Webseiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie dem Berliner Familienportal. Bitte verweisen Sie interessierte Eltern auf diese Seiten (entsprechende Informationen werden im ergänzenden Elternschreiben nochmals aufgenommen).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung Familie und frühkindliche Bildung

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Der aktuelle Speiseplan (01.11. – 05.11.) ist online

Ihr findet den Speiseplan im Hauptmenü, unter dem entsprechenden Menüpunkt, und über diesen Link

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