37. Trägerinformation – Schließung der Kindertageseinrichtungen

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

01.04.2021

37. Trägerinformation – Schließung der Kindertageseinrichtungen

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,

angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens in Folge der verstärkt auftretenden Variante des Corona-Virus (B.1.1.7) hat der Berliner Senat in seiner heutigen Sondersitzung weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen.

Zu diesen Maßnahmen zählt auch eine erneute Schließung der Einrichtungen der Kindertagesförderung ab dem 08.04.2021 sowie eine Rückkehr zum Notbetrieb in allen Berliner Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.

Hiermit reagiert der Berliner Senat auf das steigende Infektionsgeschehen in den Berliner Kindertagesein-richtungen. Auf diese Weise soll die Zahl der Neuinfektionen reduziert und eine Überlastung des Gesund-heitssystems vermieden werden.

Regelungen des Zugangs zur Notbetreuung

Gemäß § 13 Abs. 1 der neugefassten Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung haben folgende Zielgruppen Anspruch auf eine Notbetreuung, sofern ein außerordentlicher und dringlicher Be-treuungsbedarf vorliegt

  • (1) Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangelsanderer Betreuungsmöglichkeiten dringend auf eine solche Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind und mit mindestens einem Elternteil in systemrelevanten Bereichen beruflich tätig sind.

Zentrales E-Mail-Postfach (auch für Dokumente mit elektronischer Signatur): post@senbjf.berlin.de

Hier gilt die aktuelle Liste für die Notbetreuung Kita auf der Grundlage der KRITIS Liste der Senats-verwaltung für Inneres und Sport. Sie finden diese Liste unter

/sen/bjf/corona/schule/uebersicht-der-berufsgruppen-fuer-die-notbetreuung.pdf

  • (2) Kinder am Übergang zur Schule (Vorschulkinder)
  • (3) Alleinerziehende, die keine andere Betreuungsmöglichkeit organisieren können;
  • (4) Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, bei denen eine Betreuung ihrer Kinder aus besonders dringenden pädagogischen Gründen erforderlich ist. Hierzu zählen nach Maßgabe dieses 37. Trä-gerschreibens Kinder mit Behinderung, Kinder mit einem Sprachförderbedarf sowie Kinder-schutzfälle (im Bedarfsfall können Sie hierzu das Jugendamt / den Regionalen Sozialen Dienst(RSD)) kontaktieren.

Alle anspruchsberechtigten Eltern bzw. Personensorgeberechtigten bleiben aufgefordert, sich hinsicht-lich ihres individuellen Betreuungsbedarfs auf den absolut notwendigen Umfang zu beschränken unddiesen regelmäßig mit den Einrichtungen abzustimmen. In diesem Sinne müssen der außerordentlich dringliche Betreuungsbedarf und das Kriterium der Systemrelevanz zusammen vorliegen (siehe Anlage 1).

Die Regelungen der ergänzten 36. Trägerinformation zum Umgang mit Kindern mit Erkältungssympto-matik gelten fort.

Regelungen zur Ausgestaltung der Notbetreuung

Alle Kitas und Kindertagespflegeinrichtungen sind verpflichtet, bei Bedarf eine Notbetreuung anzubieten.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Notbetreuung gelten folgende Regelungen:

  • (1) Die Kitas sollen den für eine Notbetreuung anspruchsberechtigten Familien einen möglichst bedarfsgerechten Betreuungsumfang anbieten.
  • (2) Die in der Notbetreuung betreuten Kinder sollen ein Betreuungsangebot erhalten, welches mindestens den bedarfsunabhängigen Rechtsanspruch von 7 Stunden täglich erfüllt.
  • (3) Jede Einrichtung soll darüber hinaus mindestens eine Gruppe mit einer täglichen Betreuungs-dauer gemäß Ganztagsgutschein anbieten.
  • (4) Die Reduzierung von Kontakten trägt zu deren Nachverfolgbarkeit und zur Vermeidung vonInfektionen bei. Die Betreuung muss, soweit organisatorisch umsetzbar, in getrennten und stabi-len Gruppen stattfinden.
  • (5) Einschränkungen des Betreuungsbetriebs sind auf Grund personeller Engpässe und organisa-torischer Gegebenheiten in Abstimmung zwischen Eltern und Kita sowie der Kitaaufsicht möglich (gegebenenfalls kommen in diesen Fällen auch Wechselmodelle in Betracht).
  • (6) Die Hygienemaßnahmen nach dem Musterhygieneplan sind nach wie vor zu beachten.

Meldung der Inanspruchnahme

Weiterhin wird die Entwicklung der Inanspruchnahme durch die Senatsverwaltung laufend evaluiert. Dies gilt auch für die Phase der erneuten Notbetreuung ab dem 08.04.2021.

Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin regelmäßig Informationen über die Entwicklung der Notbetreuung zur Verfügung zu stellen.

Unter folgender Webadresse können Sie Ihre einrichtungsbezogenen Daten eingeben:

https://berlin-notbetreuung-kita.nortal.com

Die Ihnen am 05.02.2021 zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gelten fort.

Fortsetzung der Impfkampagne

Der Senat von Berlin strebt eine möglichst rasche Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb unter Pan-demiebedingungen an. Ein zentraler Baustein hierfür ist die konsequente Umsetzung der Impfkampagne für die Erzieherinnen und Erzieher. Diese läuft ungeachtet der aktuellen Impfstoffaussetzung von Astra-Zeneca für Personen unter 60 Jahre weiter. Dies verdeutlicht auch die große Bedeutung, die der BerlinerSenat einer möglichst schnellen und umfassenden Impfung der Beschäftigten in den Kindertageseinrich-tungen im Hinblick auf einen stabilen und sicheren Betreuungsbetrieb beimisst.

Wir appellieren deshalb an dieser Stelle erneut an Sie und alle Beschäftigten, das bestehende Impf-angebot anzunehmen. Die Impfung ist der entscheidende Schlüssel zum Schutz der Gesundheit der Be-schäftigten und der Kinder und der wichtigste Schritt auf dem Weg in einen Regelbetrieb, der solche, nunmehr erneut beschlossenen Einschränkungen, verhindert.

Darüber hinaus werden die Kindertageseinrichtungen nach den Osterferien weitere Testkits und FFP2-Masken für das pädagogische Personal sowie, neu, die Kita-Kinder erhalten. Auf diese Weise soll der Ge-sundheitsschutz in den Einrichtungen weiter gestärkt werden. Wir werden dazu in einem weiteren Schrei-ben informieren.

Auslegung der Regelungen zur Testpflicht nach § 6a SARS-CoV-2-InfektionsschutzmaßnahmenVO

Gemäß § 6a Absatz 1 SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sollen Arbeitgeber ihren Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, 2 x pro Woche ein PoC-Antigen-Test (Schnelltest oder Selbsttest) anbieten. Laut § 6 a Abs. 4 gilt dies nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

Gemäß § 6a Absatz 2 Satz 1, soll den Beschäftigten auf Wunsch eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ausgestellt werden. Hierfür können Sie sich an dem in der Anlage 2 beigefügte Muster ori-entieren.

Eine Pflicht zur Annahme des Testangebotes gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung besteht für die Beschäftigten der leistungserbringenden Kinder – und Jugend-hilfe derzeit nicht. Die entsprechende Regelung („[…] Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kon-takt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen […]“) umfasst Angebote in Bereichen des Handels bzw. Gast-stättengewerbes, nicht jedoch die Leistungserbringung gemäß SGB VIII gegenüber den leistungsberech-tigten Familien, Kinder und Jugendlichen.

Weiterhin sind die Regelungen des Musterhygieneplans zu beachten. Dieser wird Ihnen in der kommen-den Woche in nochmals aktualisierter Form zur Verfügung gestellt.

Umgang mit den Verpflegungskosten:

Für die nunmehr anstehende Phase der erneuten Schließung der Kindertageseinrichtungen hält die für Jugend zuständige Senatsverwaltung die Anwendung der 26. Trägerschreiben empfohlenen Regelung hin-sichtlich der Aufhebung der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung des Verpflegungskostenanteils von 23 Euro für geboten. Angesichts der wiederholten Belastungen für die Eltern bitten wir die Träger, den Einzug der Verpflegungskosten von Familien, deren Kinder im April 2021 nicht mehr als 10 Tage ein Betreuungs-angebot in Anspruch nehmen, für diesen Monat auszusetzen. Da der Einzug der Verpflegungskosten in der Regel am Anfang des Monats erfolgt und zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes ggf. noch unklar ist, ist auch eine nachträgliche Verrechnung möglich. Bitte beach-ten Sie, dass ein Ausgleich über die Kitakosten-Abrechnung nicht erfolgt.

Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung ist sich der Kurzfristigkeit der getroffenen Entscheidung und der damit verbundenen Herausforderungen für das Berliner Kitasystem bewusst. Die aktuelle pandemi-sche Situation macht dieses jedoch erforderlich. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.

Ein Elternschreiben zur Information der Eltern ist beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung

Familie und frühkindliche Bildung

Anlage 1: Antrag auf Notbetreuung

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Elterninformationen zum Notbetrieb ab dem 08. April 2021

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

An alle Eltern von Kindern

in Berliner Kitas

01.04.2021

Erneute Schließung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Elterninformationen zum Notbetrieb ab dem 08. April 2021

Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,

angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens in Folge der verstärkt auftretenden Variante des Corona-Virus (B.1.1.7) hat der Berliner Senat in seiner heutigen Sondersitzung eine erneute Schließung der Kitas und Kindertagespflegestellen sowie eine Rückkehr zum Notbetrieb beschlossen. Diese Regelung gilt ab dem 08.04.2021. Auf diese Weise soll die Zahl der Neuinfektionen reduziert und eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden.

Die Notbetreuung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn

ein außerordentlich dringlicher Betreuungsbedarf mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten besteht

und zugleich

die berufliche Tätigkeit eines Elternteils (auch im Homeoffice) auf der aktuellen Liste zur Notbetreuung in Kita erfasst ist. Sie finden diese Liste unter

/sen/bjf/corona/schule/uebersicht-der-berufsgruppen-fuer-die-

notbetreuung.pdf

Zentrales E-Mail-Postfach (auch für Dokumente mit elektronischer Signatur): post@senbjf.berlin.de

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es sich um Vorschulkinder (also Kinder, die im Sommer in die Schule übergehen) oder Kinder von Alleinerziehenden unabhängig von der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. Sorge-

berechtigten Zugang zur Notbetreuung handelt, bzw.

es sich um Kinder handelt, deren Betreuung aus besonders dringenden pädagogischen Gründen erforderlich ist. Hierzu zählen Kinder am und Kinder mit Behinderung Kinder mit einem Sprachförderbedarf sowie Kinderschutzfälle. Auch die Betreuung dieser Kinder ist unabhängig von der beruflichen Tätigkeit ihrer Eltern bzw. Sorgeberechtigten.

Ein außerordentlich dringlicher Betreuungsbedarf kann beruflich oder privat begründet sein. Es kann sich um einen Bedarf an einem einzelnen Tag oder um einen laufenden bzw. regelmäßigen Bedarf handeln.

Ungeachtet dessen appellieren wir an alle anspruchsberechtigten Eltern bzw. Personensorge-berechtigten, sich hinsichtlich ihres individuellen Betreuungsbedarfs auf den absolut not-wendigen Umfang zu beschränken und diesen regelmäßig mit Ihren Einrichtungen abzustimmen.

Bitte denken Sie daran, dass Kinder auch mit leichten Erkältungssymptomen wie Schnupfen oder Husten derzeit ohne negatives Testergebnis nicht betreut werden können. Die Regelungen der Elterninformation vom 31.03.2021 zum Umgang mit Kindern mit Erkältungssymptomatik gelten fort.

Verpflegungskosten:

In Anbetracht der wiederholten Einführung des Notbetriebs und der damit für die Eltern einher-gehenden Einschränkungen und Belastungen haben wir die Kitaträger gebeten, auf die Ein-ziehung der Verpflegungskosten ab dem Monat April zu verzichten, wenn ein Betreuungsangebot nicht mehr als 10 Tage in jeweiligen Monat in Anspruch genommen wird. Da der Einzug der Verpflegungskosten in der Regel am Anfang des Monats erfolgt und zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes ggf. noch unklar ist, ist auch eine nachträgliche Verrechnung möglich.

Liebe Eltern,

der Senat von Berlin strebt eine möglichst rasche Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen an. Hierfür setzen wir die Impfkampagne für die Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflegestellen fort. Darüber hinaus werden in den nächsten Wochen weitere Testkits für das pädagogische Personal sowie, neu, für die Kinder bereitgestellt. Ein weiterer wichtiger Baustein ist und bleibt die Einhaltung aller Maßnahmen der Hygiene.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung

Familie und frühkindliche Bildung

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Informationen der Senatsverwaltung zur erneuten Schließung der KiTas – 01.04.2021

Alle Berliner Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen werden wegen des steigenden Infektionsrisikos ab 8. April geschlossen. Die Einrichtungen der Kindertagesförderung bieten eine Notbetreuung für jene Eltern an, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dringend auf eine solche Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind. Mindestens ein Elternteil muss dabei in einem systemrelevanten Bereich beruflich tätig sein. Die Liste der Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung finden Sie hier.

Ebenfalls die Notbetreuung in Anspruch nehmen können Eltern von Vorschulkindern, Alleinerziehende, die keine andere Betreuungsmöglichkeit organisieren können sowie Eltern, bei deren Kindern aus besonders dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung erforderlich ist. Dies ist bei Kindern mit Behinderung, Kindern am Übergang zur Schule, Kindern mit einem Sprachförderbedarf sowie bei Kinderschutzfällen der Fall.

Auf eine Auslastungsobergrenze wurde verzichtet. Wir beobachten die Entwicklung der Auslastung und passen die Regelung gegebenenfalls an. Alle anspruchsberechtigten Eltern bzw. Personensorgeberechtigten bleiben aufgefordert, sich hinsichtlich ihres individuellen Betreuungsbedarfs auf den absolut notwendigen Umfang zu beschränken und diesen regelmäßig mit den Einrichtungen abzustimmen. In diesem Sinne müssen der außerordentlich dringliche Betreuungsbedarf und das Kriterium der Systemrelevanz zusammen vorliegen.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Elternschreiben zur erneuten Schließung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Antragsformular Notbetreuung

Hier geht es zum PDF Download

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Mustervorlage der Senatsverwaltung

Kinder mit Erkältungssymptomatik werden nicht betreut. Dies betrifft auch Kinder mit Husten oder Schnupfen ohne Fieber. Alternativ kann das Ergebnis eines aktuellen negativen Schnelltests/Selbsttests vorgewiesen werden. Die Durchführung und Aktualität des Tests sind durch Eigenerklärung oder Bescheinigung der Teststelle zu bestätigen.

Wichtiger Hinweis aus der Trägerinformation:
“Sofern Eltern die Möglichkeit des Tests nutzen, bitten wir Sie zu beachten, dass die einmalige Vorlage eines negativen Testergebnisses durch die Eltern ausreichend ist, um wieder Zugang zum Betreuungsangebot zu erhalten. Es ist auch nicht erforderlich, dass Kinder, die symptomfrei sind, einen abschließenden Test zur Bestätigung der Gesundung vorlegen müssen. Eine diesbezügliche Testpflicht im Sinne einer „Gesundtestung“ besteht nicht.”

Anbei die Mustervorlage der Senatsverwaltung

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