55.te Trägerinformation (Stand 02.03.2022)

55.te Trägerinformation

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,
in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens sind angesichts der insgesamt positiven Entwicklung des pandemischen Geschehens bzw. seiner Auswirkungen erste Lockerungen vorgenommen worden. Weitere werden folgen. Vor diesem Hintergrund soll auch der Betreuungsbetrieb in den Berliner Kindertageseinrichtungen sukzessive und vorsichtig geöffnet werden.

Erste Schritte werden ab dem 07.03.2022 möglich sein. In Anbetracht des nach wie vor bestehenden deutlichen Infektionsgeschehens und der daraus resultierenden personellen Engpässe bleiben die Kindertageseinrichtungen vorerst jedoch im eingeschränkten Regelbetrieb. In Abhängigkeit von den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ist ab dem 21.03.2022 eine Öffnung hin zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen vorgesehen. Dabei bleiben die aktuellen Entwicklungen zu beobachten.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:
(1) Beibehaltung des eingeschränkten Regelbetriebs bis zum 20.03.2022.
(2) Ab dem 07.03.2022 dürfen Eltern die Kitas mit FFP2-Maske wieder betreten, um ihre Kinder zu bringen oder abzuholen. Dabei ist das Abstandsgebot der Erwachsenen untereinander zu beachten.

(3) Die Betreuung der Kinder soll weiterhin in stabilen Gruppen stattfinden. Kitas, die dies aus organisatorischen oder personellen Gründen nicht umsetzen können, erhalten die Möglichkeit, ihre Gruppen zu öffnen und von der maximalen Obergrenze von 25 Kindern abzuweichen. Bitte setzen Sie sich
hierzu mit Ihrer zuständigen Kitaaufsicht in Verbindung.
(4) Die Reduzierung des Betreuungsumfangs auf mindestens 7 Stunden, beispielsweise aufgrund von Personalengpässen, ist weiterhin zulässig, sofern dieses aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Die verpflichtende Testung der Kitakinder an drei Tagen in der Woche wird zunächst fortgesetzt.
(6) Die Hygienemaßnahmen gemäß Musterhygieneplan sind weiter zu beachten.
Wir bitten Sie bereits heute, in Ihren Einrichtungen Vorsorge für den Übergang in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zu treffen. An die Beschäftigten, welche sich bisher nicht für eine Impfung entscheiden konnten, appellieren wir erneut, sich impfen zu lassen. Gegebenenfalls kommt für
sie der neue Impfstoff Novavax in Betracht, der in Berlin erstmalig am 28.02.2022 angeboten werden konnte. Bitte informieren Sie sich über dessen Verfügbarkeit über die Ihnen bekannten Adressen.

Nach der 54. Trägerinfo haben uns Fragen und Hinweise erreicht, die wir in Abstimmung mit den Gesundheitsämtern im Folgenden beantworten bzw. aufgreifen:
Kinder sowie Beschäftigte als Kontaktpersonen zu einer Person (d. h. Kind oder Erwachsener) mit positivem PCR- oder Antigen-Schnelltest können die Kita weiter besuchen bzw. in der Kita tätig sein, sofern sie symptomfrei sind und an den fünf folgenden Kalendertagen negativ getestet werden („Test-to-Stay“).

Für Kinder oder Beschäftigte, die als Kontaktperson an „Test-to-Stay“ teilnehmen, also an fünf
aufeinanderfolgenden Tagen getestet werden, ist keine abschließende Testung durch eine anerkannte Teststelle oder ein Testzentrum erforderlich. Für Kinder, die sich in Quarantäne befinden,
ist eine Freitestung erforderlich.

Kinder, die am „Test-to-Stay“-Verfahren teilnehmen und für die daher auch keine Quarantäne
angeordnet ist, dürfen sich entsprechend auch außerhalb der Kita ohne Einschränkung bewegen.

Personen, die der Testpflicht nicht unterliegen (Kinder unter einem Jahr, geimpfte und kürzlich
genesene Kinder, Kinder, die nicht getestet werden können) sowie geboosterte Beschäftigte können die Kita auch als Kontaktperson ohne tägliche Testung besuchen bzw. dort tätig sein. Diesen
Personen wird empfohlen, freiwillig am „Test-to-Stay“-Verfahren teilzunehmen.

Nachtestung nach einem positiven Antigen-Schnelltest bzw. Lollitest: Sofern die Testung unter
fachkundiger Aufsicht erfolgt ist (z. B. in der Kita unter Aufsicht einer geschulten Kollegin bzw. eines geschulten Kollegen), besteht keine Pflicht zur Nachtestung in einem Testzentrum oder einer
zertifizierten Teststelle. Das positive Ergebnis eines Antigen-Schnelltests bzw. Lolli-Tests (Selbsttests) ohne fachkundige Aufsicht ist mittels einer Antigen-Nachtestung einer zertifizierten Teststelle zu überprüfen.

Verlässlichkeit der Lolli-Tests

Verschiedentlich wurde von Trägern, Kitaleitungen und besorgten Familien auf eine zu geringe Sensitivität der Lolli-Tests hingewiesen. Die von der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Familie zur Verfügung gestellten Tests des Herstellers „Anhui Deepblue“ (Test-ID AT1288/21) entsprechen den Kriterien des Paul-Ehrlich–Instituts und sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM) gelistet. Zur Sicherung der Qualität wurden bei der Produktauswahl ausschließlich Produkte zur Anwendung als Spuck- bzw. Lolli-Test mit einer vergleichbar hohen Sensitivität sowie die Geeignetheit für Omikron berücksichtigt. Bekannt ist eine unterschiedliche Sensitivität des Tests bei unterschiedlichen Viruslasten. Die angestrebte Sicherheit wird daher insbesondere durch die dreimal pro Woche stattfindende serielle Testung und Testpflicht in Verbindung mit „Test-to-Stay“ erreicht. Mindestens 30 Minuten vor der Testung sollten die Kinder weder essen, trinken noch ihre Zähne putzen. Am besten wird die Testung direkt morgens nach dem Aufstehen durchgeführt. Bitte beraten Sie die Eltern entsprechend.
Die verpflichtende Testung von Kindern und Beschäftigten ist eine wichtige Maßnahme, die dem Gesundheitsschutz und der Aufrechterhaltung des Kitabetriebes dient. Nicht weniger wichtig ist und bleibt die Beachtung der etablierten Hygienemaßnahmen.

Zutritt für medizinisches und therapeutisches Personal.

Nicht zuletzt bitten wir Sie, dem Personal der Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren (KJA/SPZ) sowie dem Personal der Landesarbeitsgemeinschaft Berlin zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) e. V. (LAG), den Zutritt zu Ihren Einrichtungen zu ermöglichen. Die medizinisch-therapeutische und heilpädagogisch-psychologische Versorgung von Kindern mit Behinderungen ist sicherzustellen. Die Förderung der Zahn- und Mundgesundheit der Kinder ist entsprechend der Vorgaben des § 9 Abs. 3 KitaFöG sowie § 2 der Verordnung über die Untersuchungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst in Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen des Landes Berlin zu unterstützen.

Wir bedanken uns für Ihre durchgehende, tatkräftige Unterstützung bei der Bewältigung dieser Pandemie!


Mit freundlichen Grüßen


Im Auftrag
Holger Schulze
Leiter der Abteilung
Familie und frühkindliche Bildung

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