Elterninformation (Stand 12.10) & 49. Trägerinformation


Elterninformationen

–Liebe Eltern, sehr geehrte Damen und Herren,

im Folgenden möchten wir Sie über die aktuellen Anpassungen der 3. SARS-CoV-2-Infektions-schutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV) informieren, die für den Bereich der Kindertages-förderung wichtige Änderungen mit sich bringen.

Besuch von Veranstaltungen

Gemäß der 3. InfSchMV dürfen Betreiber von Einrichtungen sowie Ausrichter von Veranstaltungen, z. B. im Kultur- und Sportbereich, selbst entscheiden, ob sie nur geimpften und genesenen Per-sonen Zutritt gewähren (sog. 2G-Bedingung). Diese Bedingung ist im Kita-Betrieb nicht zulässig.

Für Kinder unter 6 Jahren gilt die 2G-Bedingung nicht. Sie dürfen entsprechende Einrichtungen oder Veranstaltungen, wie z. B. Kindertheater, aufsuchen ohne einen Corona-Negativtest beibringen zu müssen. Diese Regelung gilt nunmehr auch für Kitakinder über 6 Jahren, soweit sie

im Rahmen des Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen. Hierfür stellt das Land Berlin Ihnen über die Kindertageseinrichtungen Testkapazitäten für eine regelmäßige (2 x pro Woche) serielle Testung der in Kitas betreuten Kindern zur Verfügung. Wir bitten Sie, diese Testmöglich-keiten in Anspruch zu nehmen damit alle Kinder in der Kita an Außenaktivitäten teilnehmen können.

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie • Bernhard-Weiß-Str. 6 • 10178 Berlin U + S Alexanderplatz

post@senbjf.berlin.de • www.berlin.de/sen/bjf

Absonderungsregeln/Quarantäne

Bei der Festlegung enger Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person und deren Quarantäne-dauer richten sich die Gesundheitsämter nach den Empfehlungen des Robert-Koch Instituts (RKI).

Unter der Maßgabe einer regelmäßigen Testung der Kitakinder ist grundsätzlich eine Freitestung mittels Antigen-Schnelltests, 5 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts, möglich. Entscheidend bleiben jedoch die Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts. Wir weisen darauf hin, dass entsprechende Freitestungen nicht zu Hause als Selbsttest durchgeführt werden können.

Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter:

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Eingewöhnung

Hinweisen möchten wir darauf, dass die Begleitung der Eingewöhnung durch Eltern voraussetzt, dass diese geimpft, genesen oder getestet sind (hier reicht die Durchführung eines Schnelltests unter Aufsicht eines hierfür benannten Vertreters der betroffenen Kita).

Temporäre Familienhilfe

Gerne informieren wir Sie nochmals, dass das Land Berlin rückwirkend zum 4. Januar 2021 eine Temporäre Corona-Hilfe an Eltern vergibt, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach

  • 45 Sozialgesetzbuch V haben. Hierunter fallen Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende, die ihr Kind pandemiebedingt Zuhause betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall hatten. Diese können die Hilfe bis Ende des Jahres unter folgendem Link beantragen:
https://www.corona-hilfe-kind.berlin

Weitergehende Informationen finden sich auf den Webseiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie dem Berliner Familienportal.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung V – Familie und frühkindliche Bildung

49. Trägerinformation (Stand 12.10)

Sehr geehrte Trägervertretung, sehr geehrte Kitaleitung, sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Achten Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnah-menverordnung (3. InfSchMV) wurden verschiedene, für den Bereich der Kindertagesförde-rung bedeutsame, Regelungen überarbeitet, über die wir im Folgenden informieren:

Besuch von Veranstaltungen

Mit der 48. Trägerinfo haben wir Sie darüber informiert, dass die Anwendung der 2G-Bedin-gung im Kita-Betrieb nicht zulässig ist. Betreiber von Einrichtungen sowie Ausrichter von Ver-anstaltungen, z. B. im Kultur- und Sportbereich, können jedoch selbst entscheiden, ob sie nur geimpften und genesenen Personen Zutritt gewähren. Für Kinder unter 6 Jahren ist die 2G-Be-dingung hingegen unerheblich. Sie dürfen entsprechende Einrichtungen oder Veranstaltungen aufsuchen. Sie müssen hierzu auch keinen Corona-Negativtest beibringen. Für über 6-Jährige Kinder sah die 3. InfSchMV bisher eine auf diese Einrichtungen oder Veranstaltungen bezo-gene eigene Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses vor. Dies wurde mit

der aktuellen Überarbeitung des § 6 Absatz 3 3. InfSchMV angepasst. Dort heißt es nunmehr: „Für Kinder, die im Rahmen des Besuchs einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen, gilt eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ getestet zu sein, nicht.“

Alle in der Kita betreuten Kinder werden als regelmäßig bzw. seriell getestet betrachtet, unter der Annahme, dass sie die ihnen bzw. ihren Eltern zur Verfügung gestellten Testkapazitäten in Anspruch nehmen. Bitte beraten Sie die Eltern dahingehend, dass diese ihre Kinder mit den bereitstehenden Tests verlässlich und regelmäßig testen.

Absonderungsregeln/Quarantäne

Bei der Festlegung enger Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person und deren Quarantä-nedauer richten sich die Gesundheitsämter nach den Empfehlungen des Robert-Koch Instituts (RKI).

Unter der Maßgabe einer regelmäßigen Testung der Kitakinder ist grundsätzlich eine Freitestung mittels Antigen-Schnelltests, 5 Tage nach dem Tag des letzten Kontakts, möglich. Entscheidend bleiben jedoch die Vorgaben des zuständigen Gesundheitsamts. Wir weisen darauf hin, dass ent-sprechende Freitestungen nicht zu Hause als Selbsttest durchgeführt werden können.

Nähere Informationen erhalten Sie unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Eingewöhnung

Aufgrund vermehrter Nachfragen weisen wir darauf hin, dass die Begleitung der Eingewöh-nung durch die Eltern voraussetzt, dass diese geimpft, genesen oder getestet sind (hier reicht die Durchführung eines Schnelltests unter Aufsicht eines hierfür benannten Vertreters der be-troffenen Kita).

Bereitstellung von Praktikumsplätzen

Für Praktikant/-innen, die nicht vollständig geimpft oder genesen im Sinne der 3. InfSchMV sind, gilt die Verpflichtung, sich zweimal wöchentlich einem Test zu unterziehen. Diese Tests werden von den jeweiligen Berufsfachschulen oder Fachschulen für den Zeitraum der Praktika bereitgestellt. Mit dieser Klarstellung verbinden wir die Hoffnung, dass Sie nun wieder verstärkt die Möglichkeit nutzen, Praktikanten und Praktikantinnen, auch für kürzere Praktikumszeit-räume, ausbilden.

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Zugleich appellieren wir an alle in der Kindertageseinrichtung tätigen Personen, auch Prak-tikantinnen und Praktikanten sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler der Sozi-alpädagogischen Assistenz die Impfangebote gegen das Coronavirus in Anspruch zu neh-men um sich und andere zu schützen.

Temporäre Familienhilfe

Wie bereits in der 48. Trägerinfo angezeigt, vergibt Berlin rückwirkend zum 4. Januar 2021 eine Corona-Hilfe an Eltern, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V haben. Selbstständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende, die ihr Kind pan-demiebedingt Zuhause betreuen mussten und dadurch einen Verdienstausfall hatten, können die Hilfe ab dem 15.09.2021 bis Ende des Jahres unter folgendem Link beantragen:

https://www.corona-hilfe-kind.berlin

Weitergehende Informationen finden sich auf den Webseiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie dem Berliner Familienportal. Bitte verweisen Sie interessierte Eltern auf diese Seiten (entsprechende Informationen werden im ergänzenden Elternschreiben nochmals aufgenommen).

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Holger Schulze

Leiter der Abteilung Familie und frühkindliche Bildung

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